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§ 1a - Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜV)

V. v. 20.11.1996 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
Geltung ab 27.11.1996, abweichend siehe § 15; FNA: 188-59-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 1a Verbote für Chemikalien der Liste 2



Es ist verboten, Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 2

1.
aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen,

2.
in einen Nichtvertragsstaat auszuführen oder

3.
als Deutscher entsprechende Handlungen nach der Nummer 1 oder 2 im Ausland vorzunehmen.

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Zitierungen von § 1a CWÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a CWÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CWÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 CWÜV Ausnahmen für geringe Konzentrationen (vom 08.03.2024)
... der Liste 1 einen Anteil von weniger als 1 vom Hundert einer Mischung bilden. (2) § 1a findet keine Anwendung, wenn Chemikalien 1. der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von ... einen Anteil von 30 vom Hundert oder weniger einer Mischung bilden. (4) Die §§ 1a , 2 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Listen 2 oder 3 in als Verbrauchsgüter ...
§ 13 CWÜV Straftaten (vom 08.03.2024)
... 2 im Inland oder als Deutscher im Ausland eine Einrichtung errichtet, 2a. entgegen § 1a Nummer 1 oder 2 eine Chemikalie einführt oder ausführt oder als Deutscher entsprechende ...