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§ 13 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes (LAP-hDArchivV k.a.Abk.)

V. v. 13.06.2002 BGBl. I S. 1843; aufgehoben durch § 25 V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775
Geltung ab 20.06.2002; FNA: 2030-7-21-1 Beamte
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§ 13 Laufbahnprüfung



(1) Die Laufbahnprüfung ist die an der Archivschule Marburg, Institut für Archivwissenschaft, abzulegende Archivarische Staatsprüfung; es gelten die §§ 15 bis 26 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst im Lande Hessen vom 23. Mai 1997 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1868). Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der mündlichen und schriftlichen Prüfung zulassen.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Vorbereitungsdienst enden mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe des endgültigen Prüfungsergebnisses. Ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe besteht nicht.



 

Zitierungen von § 13 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LAP-hDArchivV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-hDArchivV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 LAP-hDArchivV Einführung
... schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend. An die Stelle der in § 13 Abs. 2 vorgesehenen Beendigung des ... der Laufbahnprüfung. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend. An die Stelle der in § 13 Abs. 2 vorgesehenen Beendigung des Beamtenverhältnisses tritt der Ausschluss von der weiteren ...