§ 2 - Drittes Verstromungsgesetz (3. VerstromG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.04.1990 BGBl. I S. 917; zuletzt geändert durch Artikel 322 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 754-2 Energieversorgung
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§ 2 Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Es wird ein unselbständiges Sondervermögen des Bundes mit dem Namen "Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes" gebildet. Das Sondervermögen wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verwaltet.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährt aus Mitteln des Sondervermögens

1.
Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch den Einsatz von Gemeinschaftskohle bei der Erzeugung von Elektrizität und Fernwärme gegenüber dem Einsatz von schwerem Heizöl entstehen, nach § 3 Abs. 1 bis 4,

2.
Zuschüsse zu Investitionskosten nach § 4 Abs. 1,

3.
Zuschüsse zu Stromtransportkosten nach § 4 Abs. 2,

4.
Zuschüsse für Zusatzmengen nach § 5,

5.
Zuschüsse für eine Verstromungsreserve nach § 7,

6.
Zuschüsse nach § 16.

Außer für die in Satz 1 genannten Zwecke sowie für die Tilgung und Verzinsung von Krediten darf das Sondervermögen nur für die Kosten der Verwaltung verwendet werden.

(3) Die §§ 1, 18, 25 und 39 der Bundeshaushaltsordnung sind auf das Sondervermögen nicht anzuwenden.

(4) Für jedes Kalenderjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen, der der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedarf. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dem Bundestag und dem Bundesrat im Laufe des nächsten Wirtschaftsjahres zur Entlastung gesondert Rechnung zu legen.

(5) Übersteigt das Aufkommen aus der Ausgleichsabgabe den jährlichen Mittelbedarf, wird der überschüssige Betrag für den Mittelbedarf im folgenden Jahr verwendet.

(6) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird als Verwalter des Sondervermögens ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Kredite zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit sowie zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Sondervermögens bis zur Höhe von sechs Milliarden Deutsche Mark aufzunehmen. Bis zu dieser Höhe kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Kredite werden aus Mitteln des Sondervermögens verzinst und getilgt. Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet der Bund; ihre Abwicklung wird durch Gesetz geregelt. Für die Verwaltung des Sondervermögens gelten die Vorschriften über die Verwaltung der Bundesschuld entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 322 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Frühere Fassungen von § 2 Drittes Verstromungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

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aktuell vorher 08.09.2015Artikel 322 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

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Zitierungen von § 2 Drittes Verstromungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 3. VerstromG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. VerstromG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 322 10. ZustAnpV Änderung des Dritten Verstromungsgesetzes
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