§ 79 EWG-Richtlinien
Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Änderung der in den Anlagen genannten Richtlinien über einzelne Meßgerätearten gelten von dem Tage an, zu dem die Bundesrepublik Deutschland diese Änderungsrichtlinien anzuwenden hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV ... 77 Übergangsvorschriften § 78 Außerkrafttreten von Vorschriften § 79 EWG-Richtlinien § 80 Anerkennung § 81 Inkrafttreten ... worden sind, bedürfen keiner Konformitätsbescheinigung." 22. In § 79 wird die Angabe „in § 29 Abs. 4 und" gestrichen. 23. Nach § 79 ... 79 wird die Angabe „in § 29 Abs. 4 und" gestrichen. 23. Nach § 79 wird folgender § 80 eingefügt: „§ 80 Anerkennung (1) ...
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