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Teil 11 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)


Teil 11 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 74 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 1 Messgeräte verwendet oder bereithält,

2.
nicht geeichte Meßgeräte entgegen § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 verwendet oder entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 bereithält,

3.
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 Dosimetersonden verwendet oder nicht zurückgibt,

4.
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 7 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Vorschriften eingehalten werden,

5.
entgegen § 3 Abs. 2 Volumenmeßgeräte verwendet oder bereithält,

6.
u. 7. (weggefallen)

8.
als Hersteller von Meßgeräten,

a)
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Normale benutzt, die den dort bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen,

b)
entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 Meßgeräte mit dem Konformitätszeichen kennzeichnet,

c)
entgegen § 5 Abs. 4 Geräteteile nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise sichert oder

d)
entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Unterlagen nicht fertigt oder sie nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

9.
entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 Unterlagen nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält,

10.
entgegen § 5 Abs. 6 Meßgeräte in den Verkehr bringt, verwendet oder bereithält,

11.
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 ein Messgerät nicht in der vorgeschriebenen Weise aufstellt, anschließt, handhabt oder wartet,

12.
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder § 72 Abs. 6 Satz 1 den Hauptstempel oder eine zusätzliche Angabe nicht entwertet,

13.
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 eine Wartungs- und Gebrauchsanweisung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,

14.
entgegen § 6 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

15.
entgegen § 6 Abs. 3 Meßgeräte nicht in der vorgeschriebenen Weise aufstellt oder benutzt,

16.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 oder 3 achsweise wägt,

17.
entgegen § 6 Abs. 5 Waagen verwendet oder bereithält,

17a.
entgegen § 7b Abs. 1 nichtselbsttätige Waagen in den Verkehr bringt oder entgegen § 7b Abs. 2 Satz 1 nichtselbsttätige Waagen in Betrieb nimmt, verwendet oder bereithält,

17b.
entgegen § 7d Abs. 3 Zeichen anbringt,

17c.
entgegen § 7d Abs. 5 Satz 1 oder § 7m Abs. 5 Satz 1 Kennzeichnungen anbringt,

17d.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 7p Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zuwiderhandelt,

17e.
entgegen § 7j Abs. 1 ein Messgerät in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,

18.
entgegen § 10 Abs. 1 Werte angibt, die nicht mit einem Meßgerät bestimmt sind,

18a.
entgegen § 10a Satz 1 Gewichtswerte nicht als Nettowerte angibt,

18b.
entgegen § 10b Abs. 1 das Volumen nicht oder nicht ordnungsgemäß umrechnet oder das umgerechnete Volumen der Abrechnung nicht zugrundelegt,

19.
entgegen § 11 Abs. 1 die Bezeichnung "EWG-Schüttdichte" verwendet,

20.
entgegen § 11 Abs. 2 zur Angabe der Schüttdichte nicht die EWG-Schüttdichte verwendet,

21.
entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 Meßgeräte mit einem Zulassungszeichen versieht,

22.
entgegen § 26 Abs. 1 die Bundesanstalt nicht über Änderungen unterrichtet,

22a.
(aufgehoben)

23.
(aufgehoben)

24.
entgegen § 64 Nummer 3 an der Waage Betriebspersonal beschäftigt oder selbst die Waage bedient,

25.
entgegen § 64a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

26.
entgegen § 69 Nummer 2 eine öffentliche Wägung nicht ablehnt,

27.
entgegen § 70 Absatz 1 ein Wägeergebnis bescheinigt,

28.
entgegen § 70 Absatz 2 Satz 1 ein Wägeergebnis nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bescheinigt,

29.
entgegen § 70 Absatz 3 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

30.
entgegen § 71 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht vermerkt,

31.
als Instandsetzer

a)
entgegen § 72 Abs. 5 Satz 1 Meßgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen versieht,

b)
entgegen § 72 Abs. 5 Satz 2 das Datum nicht einträgt oder die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig verständigt,

c)
entgegen § 72 Abs. 6 Satz 2 entfernte Sicherungsstempel nicht durch sein Stempelzeichen ersetzt oder

d)
entgegen § 72 Abs. 7 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig verständigt oder Instandsetzerkennzeichen oder Stempelzeichen nicht übergibt oder

32.
entgegen § 77 Absatz 3 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 oder § 46 der Eichordnung in der am 12. Februar 2007 geltenden Fassung ein Schankgefäß in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.




§ 75 Bezugsquelle und Niederlegung technischer Regeln



Die technischen Regeln des DIN Deutsches Institut für Normung e. V., auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt und beim Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen.


§ 76 Ausnahmen



(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Meßgeräte der Bundeswehr, die den §§ 1 und 2 unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn zwingende Gründe der Verteidigung, einschließlich der Besonderheiten eingelagerten Geräts, oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland dies erfordern und die Meßsicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

(2) Die für die zivile Verteidigung und den Katastrophenschutz zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden können für Meßgeräte, die für Zwecke der zivilen Verteidigung und des Katastrophenschutzes verwendet werden oder eingelagert sind und den §§ 1 und 2 unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn die Meßsicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.


§ 77 Übergangsvorschriften



(1) Messgeräte nach § 7h, die den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeit der für diese Messgerätearten erteilten Bauartzulassung oder im Falle einer unbefristet gültigen Bauartzulassung für einen Zeitraum bis längstens zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

(2) Vor dem 13. Februar 2007 allgemein zur Eichung zugelassene Messgeräte nach § 7h können bis zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

(3) Schankgefäße dürfen bis zum 30. Oktober 2016 nur nach den §§ 44 bis 46 der Eichordnung in der am 12. Februar 2007 geltenden Fassung in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

(4) Messgeräte nach den Absätzen 1 und 2 können bis zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007 durch die zuständigen Behörden und die staatlich anerkannten Prüfstellen nach den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften erstgeeicht werden.

(5) Messgeräte nach den Absätzen 1 und 2, die den vor dem 13. Februar 2007 anwendbaren Vorschriften entsprechen und die nach diesen Vorschriften bereits geeicht wurden, dürfen weiterhin nachgeeicht werden, wenn in den Anlagen nichts anderes bestimmt ist.

(6) Vor dem 1. September 2000 erstgeeichte Orts- und Personendosimeter nach § 2 Abs. 1, deren Nenngebrauchsbereich für die Energie 3 Megaelektronvolt nicht übersteigt, können unbefristet für Messungen in Strahlungsfeldern mit Energien zwischen 3 und 7 Megaelektronvolt weiterverwendet werden.

(7) Messgeräte nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2, die bereits geeicht worden sind, bedürfen keiner Konformitätsbescheinigung.




§ 78 Außerkrafttreten von Vorschriften



(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft

1.
die Eichordnung vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 568),

2.
die Prüfstellenverordnung vom 18. Juni 1970 (BGBl. I S. 795), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),

3.
die Wägeverordnung vom 18. Juni 1970 (BGBl. I S. 799), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),

4.
die Schankgefäßverordnung vom 5. November 1971 (BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2218),

5.
die Verordnung über die Pflichten der Besitzer von Meßgeräten vom 4. Juli 1974 (BGBl. I S. 1444), geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2218),

6.
die Zweite Verordnung über die Eichpflicht von Meßgeräten vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2161), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Mai 1981 (BGBl. I S. 422),

7.
die Dritte Verordnung über die Eichpflicht von Meßgeräten vom 26. Juli 1978 (BGBl. I S. 1139), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 1985 (BGBl. I S. 401),

8.
die Eichgültigkeitsverordnung vom 5. August 1976 (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1983 (BGBl. I S. 707),

9.
die Eichpflicht-Ausnahmeverordnung vom 15. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1745),

10.
die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Eichung von Meßgeräten - Eichanweisung - Allgemeine Vorschriften vom 12. Juni 1973 (BAnz. Nr. 117 vom 28. Juni 1973 - Beilage),

11.
die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Eichung von Meßgeräten - Eichanweisung - Besondere Vorschriften vom 3. März 1972 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1972 - Beilage),

12.
die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Eichung von Meßgeräten - Eichanweisung - Besondere Vorschriften vom 13. Dezember 1977 (BAnz. Nr. 238 vom 21. Dezember 1977 - Beilage),

13.
die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Prüfstellen nach § 6 des Eichgesetzes vom 11. Dezember 1970 (BAnz. Nr. 236), geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 3. März 1972 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1972 - Beilage).

(2) Die Eichpflicht für die in § 40 Abs. 3 des Eichgesetzes aufgeführten medizinischen Meßgeräte wird durch die in dieser Verordnung getroffene Regelung ersetzt.


§ 79 EWG-Richtlinien



Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Änderung der in den Anlagen genannten Richtlinien über einzelne Meßgerätearten gelten von dem Tage an, zu dem die Bundesrepublik Deutschland diese Änderungsrichtlinien anzuwenden hat.




§ 80 Anerkennung



(1) Messgeräte, die nicht die CE-Kennzeichnung, die EWG-Bauartzulassung oder die EWG-Ersteichung erhalten können, und die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, werden einschließlich der Prüfungen und Kennzeichen als gleichwertig behandelt, wenn diese Messgeräte ein vergleichbares Niveau des Schutzes des Verbrauchers, des Wettbewerbs und anderer im öffentlichen Interesse bestehender Schutzgüter gewährleisten.

(2) Die Bundesanstalt stellt auf Antrag des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder Einführers das Vorliegen der Voraussetzungen der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 fest. Die Entscheidung ist für die zuständige Behörde verbindlich.

(3) Die Bundesanstalt kann die Entscheidung nach Absatz 2 auch auf Ersuchen der zuständigen Behörde treffen. Satz 1 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Aufhebung einer Entscheidung nach Absatz 2.

(4) Die Bundesanstalt macht die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 bekannt.




§ 81 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt unbeschadet des Absatzes 2 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.

(2) § 29 Abs. 4, Anlage 1 Abschnitt 1 Teil 1 und Anlage 15 Abschnitt 1 Teil 1 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.