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Erster Abschnitt - Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)


Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Der Veranlagung nach dieser Verordnung unterliegen Personen, die in ihrem Betrieb durch Bodennutzung oder Tierhaltung Erzeugnisse gewinnen (Erzeuger), für die Erzeugnisse der Anlage 1, die

1.
bei ihnen vorhanden sind oder sich in ihrem mittelbaren Besitz befinden oder

2.
von ihnen gewonnen werden.

Den Erzeugnissen der Anlage 1 stehen die durch ihre Be- oder Verarbeitung gewonnenen Erzeugnisse (§ 9) gleich.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
weitere Erzeugnisse der Landwirtschaft in die Anlage 1 aufzunehmen, um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, erforderliche Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sicherzustellen,

2.
einzelne Erzeugnisse in der Anlage 1 zu streichen, wenn ihre Einbeziehung in die Veranlagung zu den in Nummer 1 genannten Zwecken nicht erforderlich ist,

3.
Erzeuger, deren Betrieb eine bestimmte Größe unterschreitet, von der Veranlagung auszunehmen, soweit hierdurch die in Nummer 1 genannten Zwecke nicht gefährdet werden.




§ 2 Zuständigkeit



(1) Zuständig für die Ausführung dieser Verordnung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinde, in deren Gebiet die Betriebsstätte des Erzeugers liegt. Die Länder können die sachliche Zuständigkeit abweichend regeln und die Ausführung dieser Verordnung einer Gemeinde für die Gebiete mehrerer Gemeinden zuweisen.

(2) Halten sich mehrere Behörden für zuständig oder unzuständig oder ist die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft und ist eine höhere gemeinsame Behörde nicht vorhanden, so entscheidet über die Zuständigkeit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.




§ 3 Veranlagungsausschuß



(1) Für das Gebiet der Gemeinde und im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 der sonst zuständigen Behörde wird ein Veranlagungsausschuß gebildet. Veranlagungsausschüsse können auch für bestimmte Teilgebiete gebildet werden. Der Veranlagungsausschuß wirkt bei der Ermittlung der Ablieferungsmengen beratend mit. Der Veranlagungsausschuß und seine Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Mitglieder des Veranlagungsausschusses sollen mit den landwirtschaftlichen Verhältnissen in der Gemeinde vertraut sein. Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Die Berufung zum Mitglied eines Veranlagungsausschusses kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.