Anlage 7 Richtlinien für die Befragung der Bundesregierung
- 1.
- 1Eine Befragung der Bundesregierung findet in Sitzungswochen mittwochs um 13.00 Uhr statt. 2Die Befragung dauert 90 Minuten. 3Eine Verlängerung ist nicht möglich.
- 2.
- Die Bundesregierung übermittelt den Fraktionen die Tagesordnung des Kabinetts, nachdem diese festgestellt worden ist.
- 3.
- 1Die Mitglieder des Bundestages können an die Bundesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen. 2Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. 3Sie müssen kurz gefasst sein und kurze Antworten ermöglichen. 4Zu jeder Frage ist eine Nachfrage durch den Fragesteller möglich.
- 4.
- 1An der Befragung nehmen mindestens zwei Mitglieder der Bundesregierung teil, um Fragen von aktuellem Interesse zu beantworten. 2Die Bundesregierung bestimmt unbeschadet von Artikel 43 Absatz 1 des Grundgesetzes, an welchen Befragungen die jeweiligen Regierungsmitglieder abwechselnd teilnehmen. 3Fragen zu den Fachthemen anderer Bundesministerien können durch weitere anwesende Mitglieder der Bundesregierung oder durch Parlamentarische Staatssekretäre des zuständigen Bundesministeriums beantwortet werden.
- 5.
- Zu Beginn der Befragung erhalten die anwesenden Mitglieder der Bundesregierung auf Verlangen insgesamt für bis zu acht Minuten das Wort zu einleitenden Ausführungen zu Themen von aktuellem Interesse.
- 6.
- 1Der Präsident erteilt das Wort unter Berücksichtigung der Regeln des § 28 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundestages und kann die gemeldeten Fragewünsche thematisch gliedern. 2In einem ersten Abschnitt sollen Fragen zum Bericht und zum Geschäftsbereich der anwesenden Mitglieder der Bundesregierung aufgerufen werden, gefolgt von Fragen zum Geschäftsbereich der weiteren Mitglieder der Bundesregierung sowie zu den vorangegangenen Kabinettsitzungen und allgemeinen Fragen.
- 7.
- 1Dreimal jährlich findet zu dem Termin der Regierungsbefragung eine Befragung des Bundeskanzlers statt. 2Die Befragung soll in den letzten Sitzungswochen vor Ostern, vor der Sommerpause und vor Weihnachten stattfinden. 3Die Befragung dauert 60 Minuten. 4Eine Verlängerung ist nicht möglich. 5Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen, mit Ausnahme von Nummer 4 Satz 1, entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 197
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2598
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/Anlage_7_GO-BT.htm