(1)
1Auf die Einnahmen aus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Investmentanteilen sind §
3 Nummer 40 des
Einkommensteuergesetzes, §
4 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie §
19 des
REIT-Gesetzes anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder auf bereits realisierte oder noch nicht realisierte Gewinne aus der Beteiligung des Investmentfonds an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des §
20 Absatz 1 Nummer 1 des
Einkommensteuergesetzes gehören (positiver Aktiengewinn).
2Auf die Einnahmen aus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Investmentanteilen im Betriebsvermögen sind §
8b des
Körperschaftsteuergesetzes sowie §
19 des
REIT-Gesetzes anzuwenden, soweit sie auf bereits realisierte oder noch nicht realisierte Gewinne aus der Beteiligung des Investmentfonds an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des §
20 Absatz 1 Nummer 1 des
Einkommensteuergesetzes gehören.
3§
15 Absatz 1a und §
16 Absatz 3 bleiben unberührt.
4Bei Beteiligungen des Investmentfonds sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
5Bei dem Ansatz des in §
6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes bezeichneten Wertes sind die Sätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(2)
1Auf Vermögensminderungen innerhalb des Investmentfonds sind beim Anleger §
3c Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes und §
8b des
Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden, soweit die Vermögensminderungen auf Beteiligungen des Investmentfonds an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des §
20 Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes gehören; Vermögensminderungen, die aus Wirtschaftsgütern herrühren, auf deren Erträge §
4 Abs. 1 anzuwenden ist, dürfen das Einkommen nicht mindern (negativer Aktiengewinn).
2Bei Beteiligungen des Investmentfonds an anderen Investmentfonds ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beteiligungen des Investmentfonds an inländischen REIT-Aktiengesellschaften oder anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen im Sinne des
REIT-Gesetzes.
(3)
1Der nach den Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigende Teil der Einnahmen ist, vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4, der Unterschied zwischen dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Veräußerung einerseits und dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung andererseits.
2Bei Ansatz eines niedrigeren Teilwerts ist der zu berücksichtigende Teil nach §
3c Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes und §
8b des
Körperschaftsteuergesetzes, vorbehaltlich einer Berichtigung nach Satz 4, der Unterschied zwischen dem Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Bewertung einerseits und dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung andererseits, soweit dieser Unterschiedsbetrag sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat.
3Entsprechendes gilt bei Gewinnen aus dem Ansatz des in §
6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes bezeichneten Wertes für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Teils nach §
3 Nr. 40 des
Einkommensteuergesetzes oder §
8b des
Körperschaftsteuergesetzes.
4Die nach den Sätzen 1, 2 und 3 zu berücksichtigenden Teile sind um einen nach den Sätzen 2 bzw. 3 ermittelten Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu berichtigen, soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat.
(4)
1Kommt eine Investmentgesellschaft ihrer Ermittlungs- und Veröffentlichungspflicht nach §
5 Abs. 2 nicht nach, gilt der Investmentanteil bei betrieblichen Anlegern als zum zeitgleich mit dem letzten Aktiengewinn veröffentlichten Rücknahmepreis zurückgegeben und wieder angeschafft.
2Die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommen- oder Körperschaftsteuer gilt als zinslos gestundet.
3Bei einer nachfolgenden Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils endet die Stundung mit der Rückgabe oder Veräußerung.
4Auf die als angeschafft geltenden Investmentanteile sind §
3 Nr. 40 des
Einkommensteuergesetzes und §
8b des
Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.
(5)
1Gewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen, die weder zu einem Betriebsvermögen gehören noch zu den Einkünften nach §
22 Nr. 1 oder Nr. 5 des
Einkommensteuergesetzes gehören, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des §
20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes; §
3 Nr. 40 und §
17 des
Einkommensteuergesetzes und §
8b des
Körperschaftsteuergesetzes sind nicht anzuwenden.
2Negative Einnahmen gemäß §
2 Abs. 1 Satz 1 sind von den Anschaffungskosten des Investmentanteils, erhaltener Zwischengewinn ist vom Veräußerungserlös des Investmentanteils abzusetzen.
3Der Veräußerungserlös ist ferner um die während der Besitzzeit als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge zu mindern sowie um die hierauf entfallende, seitens der Investmentgesellschaft gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte Steuer im Sinne des §
4 Abs. 2, §
7 Abs. 3 und 4 zu erhöhen.
4Sind ausschüttungsgleiche Erträge in einem späteren Geschäftsjahr innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet worden, sind diese dem Veräußerungserlös hinzuzurechnen.
5Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rückgabe ist um die während der Besitzzeit des Anlegers ausgeschütteten Beträge zu erhöhen, die nach §
21 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit §
2 Abs. 3 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung des Gesetzes steuerfrei sind.
6Des Weiteren ist der Veräußerungsgewinn um die während der Besitzzeit des Anlegers zugeflossene Substanzauskehrung sowie um die Beträge zu erhöhen, die während der Besitzzeit auf Grund der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung im Sinne des §
3 Absatz 3 Satz 2 steuerfrei ausgeschüttet wurden.
7Ferner bleiben bei der Ermittlung des Gewinns die Anschaffungskosten und der Veräußerungserlös mit dem Prozentsatz unberücksichtigt, den die Investmentgesellschaft für den jeweiligen Stichtag nach §
5 Abs. 2 für die Anwendung des Absatzes 1 in Verbindung mit §
4 Abs. 1 veröffentlicht hat.
(6)
1Von den Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen ist ein Steuerabzug vorzunehmen.
2Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug ist auch bei Investmentanteilen, die zu einem Betriebsvermögen gehören, der Gewinn nach Absatz 5.
3Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen nach §
43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sowie Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes sind einschließlich des § 43 Abs. 2 Satz 3 bis 9 und des § 44a Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
4Bei der unmittelbaren Rückgabe von Investmentanteilen an eine inländische Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft hat die Investmentgesellschaft den Kapitalertragsteuerabzug nach den Sätzen 1 bis 3 vorzunehmen; dieser Steuerabzug tritt an die Stelle des Steuerabzugs durch die auszahlende Stelle.
(7) §
15b des
Einkommensteuergesetzes ist auf Verluste aus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Investmentanteilen sowie auf Verluste durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts bei Investmentanteilen sinngemäß anzuwenden.
(8)
1Ein Investmentanteil gilt mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem ein Feststellungsbescheid nach §
1 Absatz 1d Satz 1 unanfechtbar geworden ist, als veräußert.
2Ein Anteil an einer Investitionsgesellschaft gilt zum selben Zeitpunkt als angeschafft.
3Als Veräußerungserlös des Investmentanteils und als Anschaffungskosten des Investitionsgesellschaftsanteils ist der Rücknahmepreis am Ende des Geschäftsjahres anzusetzen, in dem der Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist.
4Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis.
5Kapitalertragsteuer ist nicht einzubehalten und abzuführen.
6Im Übrigen sind die vorstehenden Absätze anzuwenden.
7Die festgesetzte Steuer gilt bis zur tatsächlichen Veräußerung des Anteils als zinslos gestundet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 914
Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 561
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
G. v. 07.03.2009 BGBl. I S. 451
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850