§ 47 Stellvertretung in besonderen Fällen
Inwiefern für die nach den
§§ 31,
33i,
34,
34a,
34b,
34c,
34d,
34f,
34h,
34i und
36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBAFA Besondere Gebührenverordnung (BAFABGebV)
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4317
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362, 1120; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930
Artikel 1 BewGewSeeÄndG Änderung der Gewerbeordnung ... die Durchführung von § 15 Absatz 2, der §§ 29, 46 Absatz 3 und von § 47 zuständig." 4a. § 34a wird wie folgt ... „Absatz 1 Satz 6" ersetzt. 5. In § 47 wird nach der Angabe „§§" die Angabe „31," eingefügt. ...
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Honoraranlageberatungsgesetz
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2390
Zitate in aufgehobenen TitelnSeeschiffbewachungsgebührenverordnung (SeeBewachGebV)
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4110; aufgehoben durch § 2 zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 3 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
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