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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 8 - Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken (KohleStillG k.a.Abk.)

G. v. 11.04.1967 BGBl. I S. 403; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 15.04.1967; FNA: 750-12 Bergbau
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§ 8 Rückwirkender Fortfall des Schuldübergangs



(1) Der Schuldübergang nach den §§ 6 und 7 gilt als nicht eingetreten, wenn die Stillegungsprämie an die Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung zurückzuzahlen ist. Der Bescheid über den Schuldübergang ist aufzuheben.

(2) Der Abgabeschuldner hat der Bundesrepublik Deutschland die von ihr entrichteten Beträge an Vermögensabgabe und Kreditgewinnabgabe vom Zeitpunkt der Entrichtung bis zum Zeitpunkt der Erstattung durch das Finanzamt mit sechs vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.