In den Fällen des §
13 Abs. 3 kann die Entschädigungsbehörde die Entschädigung an die nicht ausgeschlossenen Erben mit befreiender Wirkung auszahlen. Entsprechendes gilt in den Fällen des §
26 Abs. 2, §
39 Abs. 2, §
46 Abs. 2, §§
50,
140 Abs. 1 und 3, §
153 Abs. 3 sowie der §§
158,
161 und
162.