(1) Die Entschädigungsbehörde entscheidet durch Bescheid. Teilbescheide sind zulässig.
(2) Der Bescheid muß enthalten
- 1.
- die Bezeichnung der Entschädigungsbehörde,
- 2.
- die Entscheidungsformel einschließlich etwaiger Leistungsvorbehalte,
- 3.
- den Hinweis, daß Klage erhoben werden kann, soweit der Anspruch abgelehnt worden ist, und die Belehrung, in welcher Form, innerhalb welcher Frist sowie bei welchem Gericht die Klage zu erheben ist,
- 4.
- das Datum und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten.
(3) Der Bescheid soll enthalten
- 1.
- die Personalangaben des Antragstellers,
- 2.
- die Feststellung des Sachverhalts,
- 3.
- die Entscheidungsgründe.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626