§ 237 - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 237



(1) In den Fällen der §§ 81, 85, 85a, 86, 93, 97, 97a, 98 wird das Wahlrecht nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verfolgte auf Grund bisheriger Vorschriften, nach denen ein Wahlrecht dieser Art nicht gegeben war, eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ganz oder teilweise erhalten hat.

(2) Wird die Rente gewählt, so wird die Entschädigung, die der Verfolgte erhalten hat, auf die Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953 und auf die Rente voll angerechnet.



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