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Zehnter Abschnitt - Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 251-1 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 228



(1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt das in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen und im Gebiet des früheren Landes Württemberg-Baden einheitlich geltende Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungs­gesetz) einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen außer Kraft.

(2) Das gleiche gilt für alle sonstigen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden entschädigungsrechtlichen Vorschriften, die diesem Gesetz widersprechen. Soweit diese Vorschriften weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewähren, behält es hierbei zugunsten des bisher Anspruchsberechtigten sein Bewenden mit der Maßgabe, daß sich die verfahrensmäßige Behandlung und die Erfüllung dieser Ansprüche nach diesem Gesetz richten. Der durch die weitergehenden entschädigungsrechtlichen Ansprüche erwachsende Aufwand wird von dem nach bisherigem Landesrecht Verpflichteten getragen.

(3) Soweit in Gesetzen, Verordnungen, allgemeinen Verwaltungsanordnungen und Erlassen auf die aufgehobenen Vorschriften verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.


§ 229



Bei Ansprüchen nach den Vorschriften der Länder über die Anerkennung und Betreuung der Verfolgten richtet sich die verfahrensmäßige Behandlung nach diesem Gesetz.


§ 230



(1) Wiederkehrende Leistungen auf Grund bisheriger Vorschriften werden solange weitergewährt, bis die Leistungen nach diesem Gesetz bewirkt werden. Dies gilt auch für wiederkehrende Vorschußleistungen. Die Weiterzahlung obliegt der bisher zuständigen Stelle. Soweit die wiederkehrenden Leistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bewirkt worden sind, wird durch Satz 1 und 2 kein Rechtsanspruch auf diese Leistungen begründet.

(2) Für Ansprüche auf Durchführung eines Heilverfahrens gilt Absatz 1 sinngemäß.


§ 231


§ 231 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Eines erneuten Antrages auf Entschädigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes bedarf es nicht, wenn der Anspruch auf Entschädigung bereits auf Grund bisher geltender Vorschriften oder Verwaltungsanordnungen angemeldet worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der bereits angemeldete Anspruch nach bisher geltenden Vorschriften oder Verwaltungsanordnungen nicht begründet oder wenn der Antrag nicht fristgerecht gestellt war.

(2) Eines Antrages bedarf es jedoch in den Fällen, in denen ein Anspruch nach bisher geltendem Recht durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgewiesen worden ist.


§ 232


§ 232 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Antrag auf Entschädigung in einem Land anhängig, dessen Behörden nach §§ 185, 186 nicht zuständig sind, so bleiben die Entschädigungsbehörden dieses Landes sowohl für Ansprüche nach bisherigem Recht als auch für Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig. Dies gilt nicht in den Fällen des § 185 Abs. 5.

(2) Sind bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Anträge auf Entschädigung in mehreren Ländern anhängig, deren Behörden nach §§ 185, 186 zuständig sind, so sind für die Entscheidung über Ansprüche nach diesem Gesetz die Entschädigungsbehörden des Landes zuständig, die nach §§ 185, 186 in erster Linie zuständig sind.


§ 233


§ 233 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Festsetzung der nach bisherigem Recht weitergehenden Ansprüche, die sich auf entschädigungsrechtliche Vorschriften mehrerer Länder gründen, sind zuständig,

1.
wenn es sich um verschiedene Schadenstatbestände handelt, die Entschädigungsbehörden des Landes, auf dessen Recht sich der jeweilige Anspruch gründet,

2.
wenn es sich um denselben Schadenstatbestand handelt, die Entschädigungsbehörden des Landes, dessen Recht nach der Erklärung des Antragstellers angewandt werden soll; bei dieser Zuständigkeit behält es sein Bewenden.


§ 234


§ 234 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht ein Antrag auf Entschädigung durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgelehnt oder eine Entschädigung in geringerer Höhe als nach den Vorschriften dieses Gesetzes zuerkannt worden ist, kann der Berechtigte innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 einen neuen Antrag auf Entschädigung stellen.

(2) Wiederkehrende Leistungen auf Grund dieses Gesetzes werden von Amts wegen neu festgesetzt.

(3) Ist in einem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren noch keine Entscheidung ergangen, so ist der Anspruch nach den Vorschriften dieses Gesetzes festzusetzen.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 entscheidet die nach §§ 185, 186 zuständige Entschädigungsbehörde; §§ 232, 233 finden entsprechende Anwendung.


§ 235



(1) Ist die Entschädigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden, so kann der Berechtigte innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 die Regelung durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde anfechten.

(2) § 234 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.


§ 236



(1) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verfahren bei einem Gericht anhängig, so richtet sich die Fortführung des Verfahrens nach folgenden Vorschriften:

1.
Soweit das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, das auch nach diesem Gesetz zuständig ist, entscheidet dieses Gericht auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes;

2.
soweit das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, das nach diesem Gesetz nicht zuständig ist, ist das Verfahren an das nach diesem Gesetz zuständige Gericht erster Instanz abzugeben.

(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften. Kann danach bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Rechtsmittel noch eingelegt werden, so tritt an Stelle des nach bisherigem Recht zulässigen Rechtsmittels das Rechtsmittel, das gegen eine entsprechende Entscheidung nach diesem Gesetz gegeben ist.

(3) Soweit gerichtliche Verfahren auf Grund dieses Gesetzes ihre Erledigung finden, bleiben Gebühren und Auslagen außer Ansatz. Außergerichtliche Kosten werden gegeneinander aufgehoben.


§ 237



(1) In den Fällen der §§ 81, 85, 85a, 86, 93, 97, 97a, 98 wird das Wahlrecht nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verfolgte auf Grund bisheriger Vorschriften, nach denen ein Wahlrecht dieser Art nicht gegeben war, eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ganz oder teilweise erhalten hat.

(2) Wird die Rente gewählt, so wird die Entschädigung, die der Verfolgte erhalten hat, auf die Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953 und auf die Rente voll angerechnet.


§ 238



Eine weitergehende Regelung der Entschädigung für Verfolgte, die eine örtliche Beziehung zu deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, bleibt bis zur Wiedervereinigung Deutschlands vorbehalten.


§ 238a



(1) Anspruch auf Entschädigung nach diesem Gesetz besteht nur, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Staaten hat, mit denen die Bundesrepublik Deutschland bei Inkrafttreten dieses Gesetzes oder am 1. Januar 1963 diplomatische Beziehungen unterhalten hat. Bei juristischen Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger tritt an die Stelle des Wohnsitzes der Sitz und an die Stelle des dauernden Aufenthalts der Ort der Verwaltung.

(2) Absatz 1 gilt auch in den Fällen der §§ 90, 165 und 171.

(3) Die Bundesregierung kann bestimmen, welche Staaten, mit denen die Bundesrepublik zu den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten keine diplomatischen Beziehungen unterhalten hat, behandelt werden, als ob mit ihnen diplomatische Beziehungen unterhalten worden wären.


§ 239



Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Personengruppen, deren Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 zurückzuführen ist, die aber keine räumliche Beziehung zum Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und auch nicht nach §§ 149 bis 166b anspruchsberechtigt sind, Globalregelungen über die Gewährung von Leistungen im Wege des Härteausgleichs zu treffen. Der Achte und der Neunte Abschnitt dieses Gesetzes finden keine Anwendung.


§ 240



(1) Dieses Gesetz gilt nach der Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.


§ 241



Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.