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§ 3 - Mineralölausgleichs-Verordnung (MinÖlAV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.1985 BGBl. I S. 2267; zuletzt geändert durch Artikel 124 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 20.12.1985; FNA: 754-3-6 Energieversorgung
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§ 3 Inhalt der Verpflichtung zum Versorgungsausgleich



(1) 1Ein Versorgungsausgleich findet jeweils für den laufenden und den nächsten Monat statt. 2Der Ausgleich für den laufenden Monat soll vorrangig erfolgen. 3Die Verpflichtung zum Angebot von Ausgleichsmengen beginnt jeweils, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den am Versorgungsausgleich beteiligten Unternehmen ihre eigene auszugleichende Menge und die der anderen Unternehmen schriftlich oder elektronisch bekanntgegeben hat.

(2) 1Jedes nach § 1 Abs. 2 oder 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 bis 5 überversorgte Unternehmen ist in Höhe seiner Überversorgung zum Angebot von Ausgleichsmengen verpflichtet. 2Die Ausgleichsmengen sind unterversorgten Unternehmen anzubieten, soweit deren Unterversorgung im laufenden Monat über 10 vom Hundert der um den jeweiligen Verbrauchseinschränkungssatz gekürzten Referenzmenge (§ 2 Abs. 5) hinausgeht. 3Für einen im laufenden Monat vorweggenommenen Ausgleich des nächsten Monats besteht die Verpflichtung nur gegenüber unterversorgten Unternehmen mit einer Unterversorgung von mehr als 20 vom Hundert.

(3) 1Ist aus dem laufenden Monat in der monatlichen Meldung nach § 2 Abs. 1 der letzte oder vorletzte Monat geworden, so sind die ursprünglich für den laufenden Monat gemeldeten geschätzten Daten jeweils entsprechend der tatsächlichen Entwicklung des Aufkommens zu berichtigen. 2Die nach Berichtigung verbleibenden nicht ausgeglichenen Unter- oder Überversorgungsmengen aus dem vorletzten und letzten Monat sind auf den laufenden Monat zu übertragen. 3Sie werden in den Versorgungsausgleich des laufenden Monats einbezogen.

(4) 1Der Versorgungsausgleich hat grundsätzlich in Mineralölprodukten zu erfolgen. 2Unternehmen, welche die in den Versorgungsausgleich einbezogenen Produkte aus Rohöl herstellen, können sich darauf verständigen, den Ausgleich in Rohöl vorzunehmen. 3Ist ein solches Unternehmen jedoch überversorgt und kann seiner Abgabepflicht nicht durch Abgabe von Mineralölprodukten entsprechen, so erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf Rohöl. 4Das abgegebene Rohöl ist dann in den Versorgungsrechnungen des abgebenden und des erhaltenden Unternehmens auf die drei in § 1 Abs. 3 genannten Produktgruppen nach dem in § 2 Abs. 4 genannten Schlüssel anzurechnen.

(5) 1Ausgeglichen werden müssen nur Mengen, die bei Flüssiggas mindestens 500 t und bei den anderen in den Versorgungsausgleich einbezogenen Mineralölprodukten mindestens 1.000 t erreichen. 2Geringere Mengen sind auszugleichen, falls dies dem abgebenden Unternehmen auf technisch und wirtschaftlich vertretbare Weise möglich ist.

(6) 1Die Ausgleichsmengen sind unmittelbar den unterversorgten Unternehmen anzubieten. 2Dabei können sich die über- oder unterversorgten Unternehmen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs auch der Vermittlung eines aus Sachverständigen der Mineralölwirtschaft gebildeten Organs (Koordinierungsgruppe Versorgung) bedienen.





 

Frühere Fassungen von § 3 Mineralölausgleichs-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 124 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Mineralölausgleichs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MinÖlAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinÖlAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 MinÖlAV Voraussetzungen eines Tätigwerdens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beim nationalen Versorgungsausgleich nach den §§ 1 bis 3
... Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ermächtigt, vom fünften Werktag an, nachdem die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Mitteilung erfolgt ist, ausgleichspflichtige Unternehmen anzuweisen, den ...
§ 9 MinÖlAV Voraussetzungen eines Tätigwerdens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im internationalen Versorgungsausgleich
... in eine Unterversorgungssituation gerät, wird bei einem Versorgungsausgleich nach § 3 die entsprechende Menge unabhängig von den Grenzwerten des § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 in ... nach § 3 die entsprechende Menge unabhängig von den Grenzwerten des § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 in den Ausgleich einbezogen. (3) Die Konditionen sind zwischen dem ...
§ 14 MinÖlAV Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Verordnung
... die Notstandsmaßnahmen außer Kraft gesetzt werden. (3) Die §§ 1 bis 8 und 12 Nr. 2 werden angewendet, wenn 1. nach Artikel 12 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 124 SchriftVG Änderung der Mineralölausgleichs-Verordnung
...  In § 2 Absatz 6 Satz 1 sowie § 3 Absatz 1 Satz 3 der Mineralölausgleichs-Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2267), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. ...