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§ 4 - Mineralölausgleichs-Verordnung (MinÖlAV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.1985 BGBl. I S. 2267; zuletzt geändert durch Artikel 124 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 20.12.1985; FNA: 754-3-6 Energieversorgung
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§ 4 Konditionen für im Versorgungsausgleich abzugebende Mengen



Die Abgabe von Mengen im Versorgungsausgleich erfolgt zu Marktpreisen. Die Konditionen der Ausgleichsangebote überversorgter Unternehmen sind so zu gestalten, daß unterversorgte Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.



 

Zitierungen von § 4 Mineralölausgleichs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MinÖlAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinÖlAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 MinÖlAV Voraussetzungen eines Tätigwerdens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beim nationalen Versorgungsausgleich nach den §§ 1 bis 3
... Mitteilung erfolgt ist, ausgleichspflichtige Unternehmen anzuweisen, den Anforderungen des § 4 entsprechende Angebote abzugeben oder ein bereits abgegebenes Angebot einem anderen ...
§ 8 MinÖlAV Inhalt einer Verfügung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
... von einer Verfügung Betroffenen und dem Begünstigten unter Beachtung der §§ 4 und 5 auszuhandeln. Kommt binnen fünf Werktagen ein Vertrag nicht zustande, weil das ...
§ 14 MinÖlAV Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Verordnung
... die Notstandsmaßnahmen außer Kraft gesetzt werden. (3) Die §§ 1 bis 8 und 12 Nr. 2 werden angewendet, wenn 1. nach Artikel 12 des ...