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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 35 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 35 Versand von Mineralöl unter Steueraussetzung nach Einfuhr



(1) Soll Mineralöl im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager verbracht werden, hat der Anmelder dies schriftlich zu beantragen; § 44 bleibt unberührt. Dem Antrag ist der Erlaubnisschein nach § 6 Abs. 1 oder § 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 beizufügen.

(2) Ist das für die Zollbehandlung zuständige Hauptzollamt nicht zugleich für das Steuerlager örtlich zuständig, überweist es das Mineralöl dem zuständigen Hauptzollamt mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Das für die Zollbehandlung zuständige Hauptzollamt kann eine andere Anmeldung zulassen oder auf die Anmeldung verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Für die Aufnahme in das Steuerlager gilt § 26 Abs. 3 und 4, für die Sicherheitsleistung (§ 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) gilt § 29 sinngemäß.

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Zitierungen von § 35 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten
... Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 16, § 26 Abs. 2 oder 3 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit § 35 Abs. 3, § 28 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 5 ...