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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 45 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 45 Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten



(1) Wer in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes genanntes Mineralöl, ausgenommen Erdgas, des freien Verkehrs in anderen als den in § 23 Abs. 15 genannten Fällen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen 2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit es als lose Ware verbracht wird. Der Beförderer hat das vereinfachte Begleitdokument bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, daß andere als die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes genannten Mineralöle unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 1 in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

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Zitierungen von § 45 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten
... 1a Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1, oder § 45 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht ausfertigt, 12. entgegen § 23 Abs. ... Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 3 ein Dokument nicht mitführt, 13. entgegen § 24 ...