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§ 2 - EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung (EGLV)

V. v. 02.11.1995 BGBl. I S. 1493; aufgehoben durch § 12 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824
Geltung ab 11.11.1995; FNA: 2030-2-27 Beamte
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§ 2 Ausgleichsmaßnahmen



(1) Erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des § 1 Nr. 4, ist die Anerkennung

1.
bei einem inhaltlichen Defizit nach Wahl des Antragstellers von einer Eignungsprüfung (§ 17) oder einem Anpassungslehrgang (§ 18),

2.
bei einem zeitlichen Defizit von mindestens einem Jahr von dem Nachweis einer zusätzlichen Berufserfahrung (§ 19)

abhängig zu machen.

(2) Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden.

(3) Abweichend von § 1 Nr. 4 und den Absätzen 1 und 2 ist das Diplom, das auf der Grundlage eines rechtswissenschaftlichen Studiums erworben wurde, als Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes nur anzuerkennen, wenn der Antragsteller mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt hat.



 

Zitierungen von § 2 EGLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EGLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EGLV Ablehnung des Antrages
... ist zu versagen, wenn 1. die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 nicht erfüllt werden, 2. die Ausgleichsmaßnahmen nicht ...
§ 4 EGLV Antrag
... Zeitpunkt abgelehnt worden ist, 8. außer im Falle des § 2 Abs. 3 eine Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts bezüglich Anpassungslehrgang oder ...
§ 5 EGLV Bewertung des Diploms
... Ausgleichsmaßnahmen fest. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind im Falle des § 2 Abs. 3 nicht ...
§ 7 EGLV Prüfungskommission
... des Innern ist für die Durchführung der Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 3 zuständig. Zu diesem Zweck wird bei der Fachhochschule des Bundes für ...
§ 17 EGLV Eignungsprüfung
... Die Eignungsprüfung in anderen Fällen als dem des § 2 Abs. 3 ist eine die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, ...