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§ 21 - Nachweisverordnung (NachwV)

neugefasst durch B. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2374, aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-3 Umweltschutz
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§ 21 Listennachweis



(1) Die Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen können die Angaben aus den Nachweisen nach § 15 als Listennachweis aufbereiten und zusammenfassen. Die zuständige Behörde bestimmt die Fristen für die Vorlage der Listennachweise. Sie kann weiter Anforderungen an die Form der Listennachweise bestimmen sowie nähere Angaben zum Zeitpunkt der Entsorgung sowie über entsorgte Teilmengen verlangen. Der Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen muss den Anforderungen nach den Sätzen 2 und 3 nachkommen.

(2) Wird der Nachweis über die Durchführung der Entsorgung nach Absatz 1 geführt, so entfällt für den Abfallentsorger die Pflicht zur Übersendung der Ausfertigung 3 (blau) des Begleitscheins nach § 17 Abs. 2 Satz 1.



 

Zitierungen von § 21 NachwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 NachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NachwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 NachwV Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften
... der §§ 8, 9 und insoweit auch der §§ 10 bis 14 sowie der §§ 18 bis 21 zulassen. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit die Entsorgung durch ...
§ 26 NachwV Nachweispflicht auf Anordnung
... nicht überwachungsbedürftigen Abfällen angeordnet wird, finden die §§ 3 bis 23 sowie § 25, mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 letzter Halbsatz, entsprechende ...
§ 33 NachwV Ordnungswidrigkeiten
... mit § 26 Satz 1, einer vollziehbaren Auflage oder entgegen § 14 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Satz 4, § 25 Abs. 3 Satz 7 oder § 30 Abs. 2 Satz 2 einer vollziehbaren Anordnung ...