Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.04.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 5 - Aufzugsverordnung (12. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 17.06.1998 BGBl. I S. 1393; aufgehoben durch § 24 V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 605
Geltung ab 25.06.1998; FNA: 8053-4-15 Sonstige Vorschriften
| |

§ 5 CE-Kennzeichnungen



(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Konformitätskennzeichnung muß in jedem Fahrkorb deutlich sichtbar angebracht sein.

(2) Die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 erforderliche CE-Konformitätskennzeichnung muß auf jedem Sicherheitsbauteil oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Etikett deutlich sichtbar angebracht sein.

(3) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang III der Richtlinie 95/16/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der notifizierten Stelle, sofern diese im Rahmen der Verfahren nach Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii oder iii oder nach Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 95/16/EG tätig wird.

(4) Es dürfen auf dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(5) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Aufzüge und Sicherheitsbauteile, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung nach Anhang II der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 5 12. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 22 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 12. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 12. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 12. ProdSV Voraussetzungen für das Inverkehrbringen (vom 01.12.2011)
... I Nr. 5.1 und 5.2 der Richtlinie 95/16/EG mit der CE-Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 3 versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung gemäß ... niedergelassenen Bevollmächtigten mit der CE-Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 2 und 3 versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung gemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 22 ProdSNG Änderung der Aufzugsverordnung
... „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ...