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Synopse aller Änderungen des SaatG am 24.12.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Dezember 2016 durch Artikel 1 des 4. SaatGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SaatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SaatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung
SaatG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3041

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Saatgutordnung
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Begriffsbestimmungen
       § 3 Inverkehrbringen von Saatgut
       § 3a Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial
       § 3b Abgabe von Saatgut in besonderen Fällen
    Unterabschnitt 2 Anerkanntes Saatgut
       § 4 Voraussetzungen für die Anerkennung
       § 5 Ausführungsvorschriften für die Anerkennung
       § 6 Inverkehrbringen vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit
       § 7 Prüfung des Feldbestandes und der Beschaffenheit des Saatgutes einer nicht zugelassenen Sorte
       § 8 Verpflichtungen des Saatguterzeugers
       § 9 Nachprüfung
       § 10 Im Ausland erzeugtes Saatgut
    Unterabschnitt 3 Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut
       § 11 Ermächtigungen
       § 12 Standardsaatgut
       § 13 Handelssaatgut
       § 14 Behelfssaatgut
    Unterabschnitt 3a Vermehrungsmaterial
       § 14a Ausführungsvorschriften für Vermehrungsmaterial
       § 14b Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst
    Unterabschnitt 4 Einfuhr und Ausfuhr
       § 15 Einfuhr von Saatgut
       § 15a Einfuhr von Vermehrungsmaterial
       § 16 Gleichstellungen
       § 17 Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffel
       § 18 Ausnahmen
       § 19 Überwachung der Einfuhr
       § 19a Ausfuhr von Vermehrungsmaterial
    Unterabschnitt 5 Kennzeichnung, Verpackung
       § 20 Angabe der Sortenbezeichnung
       § 21 Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut
       § 22 Ausführungsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut
       § 22a Verpackung und Kennzeichnung von Vermehrungsmaterial
    Unterabschnitt 6 Verbot der Irreführung, Gewährleistung
       § 23 Verbot der Irreführung
       § 24 (weggefallen)
    Unterabschnitt 7 Sonstige Vorschriften der Saatgutordnung
       § 25 Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen
       § 26 Saatgutmischungen
       § 27 Anzeige- und Aufzeichnungspflicht
       § 28 Durchführung in den Ländern
       § 29 Geschlossene Anbaugebiete
Abschnitt 2 Sortenordnung
    Unterabschnitt 1 Sortenzulassung
       § 30 Voraussetzungen für die Sortenzulassung
       § 31 Unterscheidbarkeit
       § 32 Homogenität
       § 33 Beständigkeit
       § 34 Landeskultureller Wert
       § 35 Sortenbezeichnung
       § 36 Dauer der Sortenzulassung
    Unterabschnitt 2 Bundessortenamt
       § 37 Aufgaben
       § 38 Sortenausschüsse und Widerspruchsausschüsse
       § 39 Zusammensetzung der Sortenausschüsse
       § 40 Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse
    Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessortenamt
       § 41 Förmliches Verwaltungsverfahren
       § 42 Antrag auf Sortenzulassung
       § 43 Bekanntmachung des Antrags auf Sortenzulassung
       § 44 Prüfung
       § 45 Säumnis
       § 46 Antrag auf Eintragung als weiterer Züchter
       § 47 Sortenliste
       § 48 Übernahme der Erhaltungszüchtung
       § 49 Einsichtnahme
       § 50 Sortenerhaltung
       § 50a Sortenerhaltung bei Rebsorten
       § 51 Änderung der Sortenbezeichnung
       § 52 Beendigung der Sortenzulassung
       § 53 Ermächtigung zum Erlass von Verfahrensvorschriften
       § 54 Gebühren und Auslagen
    Unterabschnitt 4 In anderen Vertragsstaaten eingetragene Sorten
       § 55
Abschnitt 3 Andere Aufgaben des Bundessortenamtes
    § 56 Beschreibende Sortenliste
    § 57 Prüfung der Sortenechtheit in besonderen Fällen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 57a Gesamtliste der Obstsorten, gemeinsames Sortenverzeichnis
Abschnitt 4 Verfahren vor Gericht, Auskunftspflicht, Übermittlung von Daten und Bußgeldvorschriften
    § 58 Ausschluss der Berufung
    § 59 Auskunftspflicht
    § 59a Übermittlung von Daten
    § 60 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
    § 61 Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
    § 61a Sonderregelung für Rebenpflanzgut
    § 61b Verkündung von Rechtsverordnungen
    § 62 Übergangsvorschrift
    § 62a (weggefallen)
    § 63 (Inkrafttreten)
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich der §§ 56 und 57 für Saatgut und Vermehrungsmaterial der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Arten.

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(2) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufzustellen. 2 Eine Art darf in das Artenverzeichnis nur aufgenommen werden, wenn dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist. 3 Eine Art darf im Artenverzeichnis gestrichen werden, wenn der Schutz des Verbrauchers eine Regelung nach diesem Gesetz nicht mehr erfordert und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen.



(2) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufzustellen. 2 Eine Art darf in das Artenverzeichnis nur aufgenommen werden, wenn dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist. 3 Eine Art darf im Artenverzeichnis gestrichen werden, wenn der Schutz des Verbrauchers eine Regelung nach diesem Gesetz nicht mehr erfordert und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen.

(heute geltende Fassung) 

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Saatgut:

a) Samen, der zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist; ausgenommen sind Samen von Obst und Zierpflanzen,

b) Pflanzgut von Kartoffel,

c) Pflanzgut von Rebe einschließlich Ruten und Rutenteilen;

1a. Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflanzenteile

a) von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen,

b) von Gemüse und Obst, die sonst zum Anbau

bestimmt sind; ausgenommen sind Samen von Gemüse;

2. Kategorien (für Saatgut): Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut; dem Basissaatgut, Zertifizierten Saatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut steht jeweils Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Handelspflanzgut oder Behelfspflanzgut gleich;

3. Basissaatgut: Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung von dem in der Sortenliste für die Sorte eingetragenen Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen und als Basissaatgut anerkannt ist;

4. Zertifiziertes Saatgut:

a) Saatgut der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten landwirtschaftlichen Arten und Gemüsearten, das unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut oder im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut oder im Falle der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten als Zertifiziertes Saatgut erster Generation anerkannt ist,

b) Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster Generation erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt ist (Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation),

c) Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster oder zweiter Generation erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut dritter Generation anerkannt ist (Zertifiziertes Saatgut dritter Generation);

5. Standardpflanzgut: Pflanzgut bestimmter Rebsorten, das als Standardpflanzgut anerkannt ist;

6. Standardsaatgut: Saatgut einer zugelassenen oder im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten veröffentlichten Gemüsesorte, das den festgesetzten Anforderungen entspricht;

7. Handelssaatgut: Saatgut bestimmter Arten außer Gemüsearten, das artecht und als Handelssaatgut zugelassen ist;

8. Behelfssaatgut: Saatgut, das artecht ist und den festgesetzten Anforderungen entspricht;

9. Vorstufensaatgut: Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation; dem Vorstufensaatgut steht Vorstufenpflanzgut gleich;

10. Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;

11. Erbkomponenten: Sorten oder Zuchtlinien, die zur Erzeugung einer anderen Sorte verwendet werden sollen;

11a. Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer Sorte, die einer aufgrund der Sortenidentität, der phänotypischen Merkmale und des Gesundheitszustands ausgewählten Rebe entspricht;

12. Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere im Rahmen eines Gewerbes oder sonst zu Erwerbszwecken; hierzu zählt nicht das Abgeben

a) von Saatgut oder Vermehrungsmaterial an amtliche Prüf- und Kontrollstellen,

b) von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen

aa) zur Bearbeitung, insbesondere Aufbereitung oder Verpackung und

bb) zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck,

ohne dass der Erbringer der Dienstleistungen einen Rechtsanspruch auf das Saatgut oder das Erntegut erwirbt;

13. Anerkennungsstelle: die nach Landesrecht für die Anerkennung zuständige Behörde;

14. Nachkontrollstelle: die nach Landesrecht für die Nachkontrolle zuständige Behörde;

15. Antragstag: der Tag, an dem der Antrag auf Sortenzulassung dem Bundessortenamt zugeht;

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16. Gemeinsame Sortenkataloge: die von der Europäische Kommission veröffentlichten Gemeinsamen Sortenkataloge für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten;



16. Gemeinsame Sortenkataloge: die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Gemeinsamen Sortenkataloge für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten;

17. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union;

17a. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;

18. Verbandsmitglied: Staat, der oder zwischenstaatliche Organisation, die Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Kategorien für Vermehrungsmaterial einschließlich der Anforderungen festzusetzen, denen Vermehrungsmaterial der jeweiligen Kategorie entsprechen muss.



(heute geltende Fassung) 

§ 3a Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial


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(1) Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. es als Vermehrungsmaterial von Obst anerkannt ist,

2. es als Vermehrungsmaterial von Obst
oder Zierpflanzen, ohne anerkannt zu sein,

a)
einer Sorte zugehört, die nach § 30 zugelassen oder nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geschützt ist, oder



(1) 1 Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. es als Vermehrungsmaterial von Obst

a) anerkannt ist
oder

b)
ohne anerkannt zu sein, einer Sorte zugehört,

aa)
die nach § 30 zugelassen oder nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geschützt ist,

bb) bei der die Voraussetzungen nach Doppelbuchstabe aa noch nicht vorliegen, die Sortenzulassung oder die Erteilung des Sortenschutzes jedoch beantragt ist,

cc) deren Eintragung nach § 57a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3 erneuert worden ist,

dd) die bereits vor dem 30. September 2012 im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist und für die eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt,

ee) die keinen Wert für den Anbau zu gewerblichen Zwecken hat (Amateursorte) und für die eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt,

ff) die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist und für die dem Bundessortenamt eine ihm vorgelegte Beschreibung vorliegt, oder

gg) die mit amtlicher oder amtlich anerkannter Beschreibung in einem Sortenverzeichnis im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung eines anderen Mitgliedstaates eingetragen ist,

und den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht, oder

c) als Unterlage, die keiner Sorte zugehört, ohne anerkannt zu sein, den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht, oder

d) ohne anerkannt zu sein, für wissenschaftliche Zwecke, Versuchs-, Züchtungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist und den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht.

2. es als Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen, ohne anerkannt zu sein,

a) einer Sorte zugehört, die nach § 30 zugelassen oder nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94
in der jeweils geltenden Fassung geschützt ist, oder

b) einer Sorte oder Pflanzengruppe zugehört, die bezeichnet und hinreichend genau beschrieben worden ist, ohne dass der Bezeichnung ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 entgegensteht, und

den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht,

2a. es als Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen, mit Ausnahme der Sortenechtheit und der Zugehörigkeit zur beschriebenen Pflanzengruppe, entspricht, sofern beim Inverkehrbringen keine Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe erfolgt,

3. es als Vermehrungsmaterial von Gemüse einer Sorte zugehört, die

a) nach § 30 zugelassen oder

b) in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates eingetragen

ist und den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht,

4. seine Einfuhr nach § 15a zulässig oder nach § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 genehmigt ist,

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5. es für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist.

Vermehrungsmaterial
darf nur so lange zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, als es den Voraussetzungen nach Satz 1 entspricht.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,



5. es als Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen oder Gemüse

a)
für wissenschaftliche Zwecke, Versuchs-, Züchtungs- oder Ausstellungszwecke oder

b) zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist

und
den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht,

6. es für den
Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist.

2 Vermehrungsmaterial
darf nur so lange zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, als es den Voraussetzungen nach Satz 1 entspricht. 3 Vermehrungsmaterial von Sorten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee und ff darf nur im Inland zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,

1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass bestimmtes Vermehrungsmaterial nur dann zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf, wenn dem Bundessortenamt eine Bezeichnung und Beschreibung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b vorgelegt worden ist;

2. durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

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a) weitere Anforderungen an die Bezeichnung sowie die Anforderungen an die Beschreibung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b festzusetzen und

b)
die Befugnis nach Buchstabe a auf das Bundessortenamt zu übertragen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich und mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmtes Vermehrungsmaterial Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 oder den auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Rechtsverordnungen vorzusehen; dabei kann es das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken von bestimmten Mindestanforderungen abhängig machen. Ist die Versorgung mit Vermehrungsmaterial bestimmter Arten in einem Mitgliedstaat nicht gesichert, so bedarf eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.



a) die Anforderungen an die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd und ee genannten Beschreibungen festzusetzen und das jeweilige Verfahren der amtlichen Anerkennung der Beschreibung zu regeln,

b) die Anforderungen an die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff genannte Beschreibung festzusetzen und das Verfahren zu regeln,

c)
weitere Anforderungen an die Bezeichnung sowie die Anforderungen an die Beschreibung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b festzusetzen und

d)
die Befugnisse nach Buchstaben a bis c auf das Bundessortenamt zu übertragen.

(3) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich und mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmtes Vermehrungsmaterial Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 oder den auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Rechtsverordnungen vorzusehen; dabei kann es das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken von bestimmten Mindestanforderungen abhängig machen. 2 Ist die Versorgung mit Vermehrungsmaterial bestimmter Arten in einem Mitgliedstaat nicht gesichert, so bedarf eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.

(4) 1 Das Bundessortenamt kann für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff und Buchstabe d Höchstmengen festsetzen, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist. 2 Im Falle von Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff darf die Höchstmenge nach Satz 1 eine Stückzahl von 100 Stück je Sorte, Betrieb und Jahr nicht unterschreiten. 3 Das Bundessortenamt macht die festgesetzten Höchstmengen im für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes bestimmten Blatt oder auf seiner Internetseite bekannt.


(heute geltende Fassung) 

§ 14b Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst


(1) 1 Vermehrungsmaterial von Obst wird anerkannt, wenn

1. a) die Sorte nach § 30 zugelassen oder nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der jeweils geltenden Fassung geschützt ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung von Vermehrungsmaterial der Sorte nach § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder

c) das Vermehrungsmaterial der Sorte gemäß § 55 Abs. 2 Satz 4 anerkannt werden darf,



b) eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung von Vermehrungsmaterial der Sorte nach § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist,

c) das Vermehrungsmaterial der Sorte gemäß § 55 Abs. 2 Satz 5 anerkannt werden darf,

d) die Eintragung der Sorte nach § 57a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3 erneuert worden ist,

e) die Sorte bereits vor dem 30. September 2012 im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist und für sie eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt oder

f) die Sorte mit amtlicher oder amtlich anerkannter Beschreibung in einem Sortenverzeichnis im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU in der jeweils geltenden Fassung eines anderen Mitgliedstaates eingetragen ist,


2. es den für anerkanntes Vermehrungsmaterial auf Grund des § 14a Nr. 3 festgesetzten Anforderungen an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche, die Erzeugung und die Beschaffenheit entspricht und

3. die mit der Sortenzulassung verbundenen Auflagen erfüllt sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die Anerkennung von Vermehrungsmaterial einer Sorte, bei der die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a noch nicht vorliegen und die Sortenzulassung oder die Erteilung des Sortenschutzes beantragt ist, auch einen Feldbestand, aus dem das Vermehrungsmaterial gewonnen werden soll, sowie die Beschaffenheit des Vermehrungsmaterials prüfen. 3 Ergibt die Prüfung nach Satz 2, dass die auf Grund des § 14a Nr. 3 für Standardmaterial festgesetzten Anforderungen an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche, die Erzeugung oder die Beschaffenheit nicht erfüllt sind, so kann die Anerkennungsstelle die Verwendung des Vermehrungsmaterials zur Vermehrung untersagen. 4 § 4 Abs. 2 gilt für Vermehrungsmaterial von Obst entsprechend.



2 Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die Anerkennung von Vermehrungsmaterial einer Sorte, bei der die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a noch nicht vorliegen und die Sortenzulassung oder die Erteilung des Sortenschutzes beantragt ist, auch einen Feldbestand, aus dem das Vermehrungsmaterial gewonnen werden soll, sowie die Beschaffenheit des Vermehrungsmaterials prüfen. 3 Ergibt die Prüfung nach Satz 2, dass die auf Grund des § 14a Nr. 3 für Standardmaterial festgesetzten Anforderungen an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche, die Erzeugung oder die Beschaffenheit nicht erfüllt sind, so kann die Anerkennungsstelle die Verwendung des Vermehrungsmaterials zur Vermehrung untersagen. 4 § 4 Abs. 2 gilt für Vermehrungsmaterial von Obst entsprechend. 5 Das Bundessortenamt übermittelt der Anerkennungsstelle auf Anfrage die für die Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Sorten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Satz 2 erforderlichen Informationen. 6 Es kann diese Informationen auch im für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes bestimmten Blatt oder auf seiner Internetseite bekannt machen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. das Verfahren der Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst einschließlich der Probenahme zu regeln;

2. vorzuschreiben, dass anerkanntes Vermehrungsmaterial von Obst darauf nachzuprüfen ist, ob das Vermehrungsmaterial oder sein Aufwuchs die Anforderungen an die Beschaffenheit erfüllt, sowie das Verfahren der Nachprüfung zu regeln und dabei das Bundessortenamt mit der Durchführung der Nachprüfung auf Sortenechtheit zu beauftragen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Vermehrungsmaterial von Obst bestimmter Sorten Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 vorzusehen.

(4) § 9 Abs. 2 gilt für anerkanntes Vermehrungsmaterial von Obst entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 15a Einfuhr von Vermehrungsmaterial


(1) 1 Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden

1. als anerkanntes Vermehrungsmaterial von Obst, wenn

a) die Sorte, der das Vermehrungsmaterial zugehört,

aa) zugelassen ist und eine mit der Sortenzulassung verbundene Auflage für das gesamte Inland nicht entgegensteht,

bb) nach dem Sortenschutzgesetz geschützt ist,

cc) unter eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung oder das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial der Sorte festgesetzte Auslauffrist fällt, die noch nicht abgelaufen ist, oder

dd) in einem anderen Mitgliedstaat in ein der Sortenliste oder der Sortenschutzrolle entsprechendes Verzeichnis eingetragen ist oder

b) das Vermehrungsmaterial im Inland anerkannt ist oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. wenn es die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3 erfüllt oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 in den Verkehr gebracht werden darf.



2. wenn es die Voraussetzungen nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d oder Nummer 2 bis 3 erfüllt oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 in den Verkehr gebracht werden darf.

2 Aus einem Mitgliedstaat darf Vermehrungsmaterial ferner zu gewerblichen Zwecken eingeführt werden, wenn es den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzten Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial entspricht.

(2) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. zum Schutz des Verbrauchers die Einfuhr von Vermehrungsmaterial abhängig zu machen von

a) einer Gleichstellung mit im Inland erzeugtem Vermehrungsmaterial,

b) der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen,

c) bestimmten Anforderungen an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche,

d) dem Nachweis über die fachgerechte Erzeugung des Vermehrungsmaterials einschließlich der Ernte oder Entnahme,

e) einer Zulassung oder Registrierung des Betriebes, der das Vermehrungsmaterial einführt;

2. Vorschriften zu erlassen über

a) Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe b und der Nachweise nach Nummer 1 Buchstabe d,

b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe e einschließlich des Ruhens der Zulassung von Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe bei der Einfuhr von Vermehrungsmaterial sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten;

3. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, die Einfuhr von Vermehrungsmaterial bestimmter Arten zu gestatten, das die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllt; dabei kann es die Einfuhr des Vermehrungsmaterials von bestimmten Mindestanforderungen abhängig machen.

2 Ist die Versorgung mit Vermehrungsmaterial bestimmter Arten nicht gesichert, so bedarf eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3 nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.



§ 18 Ausnahmen


(1) § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 15a Abs. 1 sowie die nach § 15 Abs. 3 Satz 2, § 15a Abs. 2 und § 17 erlassenen Rechtsverordnungen sind nicht anzuwenden auf Saatgut und Vermehrungsmaterial,

1. das sich in einem Freihafen oder unter zollamtlicher Überwachung befindet,

2. das zur Aussaat oder zum Anpflanzen auf Grundstücken im Grenzbereich diesseits der Grenze bestimmt ist, die von Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden jenseits der Grenze aus bewirtschaftet werden.

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann die Einfuhr von Saatgut, das den Vorschriften des § 15 nicht entspricht, genehmigen, wenn das Saatgut

1. für die Vermehrung auf Grund eines Vermehrungsvertrages bestimmt ist und das erzeugte Saatgut ausgeführt werden soll,

2. auf Grund eines Vermehrungsvertrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 im Ausland vermehrt worden ist,

3. auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2 in den Verkehr gebracht werden darf,

4. nach § 10 anerkannt werden soll,

5. für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bearbeitung

a) wieder ausgeführt werden soll oder

b) als Standardsaatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder als Handelssaatgut zugelassen werden soll, soweit das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Kategorien durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 oder 2 gestattet ist,

6. als nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechendes Saatgut ausgeführt worden ist,

7. für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist,

8. für Prüfungen zu amtlichen Zwecken bestimmt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Absatz 2 Nr. 1, 5 Buchstabe a, Nr. 6, 7 und 8 sowie Nr. 3 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend für Vermehrungsmaterial, das die Voraussetzungen für die Einfuhr nach § 15a nicht erfüllt.



(3) Absatz 2 Nr. 1, 5 Buchstabe a, Nr. 6, 7 und 8 sowie Nr. 3 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für Vermehrungsmaterial, das die Voraussetzungen für die Einfuhr nach § 15a nicht erfüllt.

§ 20 Angabe der Sortenbezeichnung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Saatgut, außer Handelssaatgut und Behelfssaatgut, darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn hierbei die Sortenbezeichnung angegeben ist; bei schriftlicher Angabe muss diese leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Dies gilt entsprechend für Vermehrungsmaterial nach § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3.

(2) Aus einem Recht an einer mit der Sortenbezeichnung übereinstimmenden Bezeichnung kann die Verwendung der Sortenbezeichnung für die Sorte nicht untersagt werden. Ältere Rechte Dritter bleiben unberührt.



(1) 1 Saatgut, außer Handelssaatgut und Behelfssaatgut, darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn hierbei die Sortenbezeichnung angegeben ist; bei schriftlicher Angabe muss diese leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. 2 Dies gilt entsprechend für Vermehrungsmaterial nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa bis ee und gg, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3.

(2) 1 Aus einem Recht an einer mit der Sortenbezeichnung übereinstimmenden Bezeichnung kann die Verwendung der Sortenbezeichnung für die Sorte nicht untersagt werden. 2 Ältere Rechte Dritter bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung) 

§ 35 Sortenbezeichnung


(1) Eine Sortenbezeichnung ist eintragbar, wenn kein Ausschließungsgrund nach Absatz 2 oder 3 vorliegt.

(2) 1 Ein Ausschließungsgrund liegt vor, wenn die Sortenbezeichnung

1. zur Kennzeichnung der Sorte, insbesondere aus sprachlichen Gründen, nicht geeignet ist,

2. keine Unterscheidungskraft hat,

3. ausschließlich aus Zahlen besteht, soweit sie nicht für eine Sorte Verwendung findet, die ausschließlich für die fortlaufende Erzeugung einer anderen Sorte bestimmt ist,

4. mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmt oder verwechselt werden kann, unter der in einem Vertragsstaat oder von einem anderen Verbandsmitglied eine Sorte derselben oder einer verwandten Art in einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen ist oder war oder Saatgut oder Vermehrungsmaterial einer solchen Sorte in den Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, dass die Sorte nicht mehr eingetragen ist und nicht mehr angebaut wird und ihre Sortenbezeichnung keine größere Bedeutung erlangt hat,

5. irreführen kann, insbesondere wenn sie geeignet ist, unrichtige Vorstellungen über die Herkunft, die Eigenschaften oder den Wert der Sorte oder über den Züchter hervorzurufen,

6. Ärgernis erregen kann.

2 Das Bundessortenamt macht bekannt, welche Arten es als verwandt im Sinne der Nummer 4 ansieht.

(3) 1 Ist die Sorte bereits

1. in einem anderen Vertragsstaat oder von einem anderen Verbandsmitglied oder

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2. in einem anderen Staat, der nach einer vom Bundessortenamt bekannt zu machenden Feststellung in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Sorten nach Regeln beurteilt, die denen der Richtlinien über die Gemeinsamen Sortenkataloge entsprechen,



2. in einem anderen Staat, der nach einer vom Bundessortenamt bekannt zu machenden Feststellung in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Sorten nach Regeln beurteilt, die denen der Richtlinien über die Gemeinsamen Sortenkataloge entsprechen,

in einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen oder ist ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt worden, so ist nur die dort eingetragene oder angegebene Sortenbezeichnung eintragbar. 2 Dies gilt nicht, wenn ein Ausschließungsgrund nach Absatz 2 entgegensteht oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein Recht eines Dritten entgegensteht.

(4) Für eine nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geschützte Sorte ist nur die im Zusammenhang mit der Sortenschutzerteilung festgelegte Sortenbezeichnung eintragbar.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen an die Eignung von Sortenbezeichnungen näher zu bestimmen, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 55


(1) 1 Das Bundessortenamt macht die Sorten bekannt,

1. die in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge oder im Falle von Rebsorten auch in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates veröffentlicht sind, sofern die Bundesrepublik Deutschland nicht durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ermächtigt ist, das Inverkehrbringen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial dieser Sorte für das gesamte Inland zu untersagen, oder

2. für die nach Ende der Veröffentlichung gemäß Nummer 1 in einem anderen Vertragsstaat eine Auslauffrist für das Inverkehrbringen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial festgesetzt worden und in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge oder im Falle von Rebsorten auch in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates veröffentlicht ist.

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2 Die Bekanntmachung kann sich auf einen Hinweis auf Veröffentlichungen der Gemeinsamen Sortenkataloge im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften beschränken.



2 Die Bekanntmachung kann sich auf einen Hinweis auf Veröffentlichungen der Gemeinsamen Sortenkataloge im Amtsblatt der Europäischen Union beschränken.

(2) 1 Saatgut von Sorten,

1. die in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates eingetragen sind,

2. für die das Bundessortenamt festgestellt hat, dass Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung und die Nachprüfung die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten, und

3. bei denen

a) die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen oder

b) die Erhaltungszüchtung im Inland durchgeführt wird,

kann anerkannt werden. 2 Saatgut von Sorten nach Satz 1, bei denen keine der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 vorliegt, kann anerkannt werden, wenn es die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllt. 3 Das Bundessortenamt macht die Sorten bekannt, für die es die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 getroffen hat. 4 Im Falle von Rebsorten kann sich die Anerkennung nach Satz 1 auf Pflanzgut jedes Klons einer Sorte nach Satz 1 Nr. 1 beziehen, der in dem betreffenden Vertragsstaat zur Anerkennung zugelassen ist. 5 Die Sätze 1 und 3 gelten für Vermehrungsmaterial von Obstsorten entsprechend.



§ 56 Beschreibende Sortenliste


(1) 1 Das Bundessortenamt veröffentlicht eine beschreibende Liste der zugelassenen Sorten (Beschreibende Sortenliste). 2 In die Beschreibende Sortenliste können auch Sorten aufgenommen werden, die

1. in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlicht sind,

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1a. die Voraussetzungen nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd bis ff erfüllen,

2. im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b hinreichend genau beschrieben worden sind oder

3. einer Art zugehören, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt ist, soweit dies im Hinblick auf die Bedeutung des Verkehrs mit Saatgut oder Vermehrungsmaterial von Sorten oder Pflanzengruppen dieser Art zur Förderung der Erzeugung qualitativ hochwertiger pflanzlicher Produkte oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen zweckmäßig ist und das Bundessortenamt die erforderlichen Informationen erlangen kann.

(1a) Bei Sorten von Rebe werden in der Beschreibenden Sortenliste alle Klone der zugelassenen Sorte aufgeführt, deren Pflanzgut mit dem Ziel der Anerkennung erzeugt werden soll.

(2) In der Beschreibenden Sortenliste sollen die für den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaften sowie die Eignung der Sorten oder Pflanzengruppen für bestimmte Boden- und Klimaverhältnisse oder Verwendungszwecke aufgeführt werden.

(3) 1 In der Beschreibenden Sortenliste können Prüfungsergebnisse anderer amtlicher Stellen und Erfahrungen aus dem Anbau in der Praxis verwertet werden. 2 Das Bundessortenamt kann für die Beschreibende Sortenliste besondere Prüfungen und Anbauversuche durchführen.

(4) Bei Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, ist in der Beschreibenden Sortenliste ein Hinweis auf den Umstand der gentechnischen Veränderung aufzuführen.



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§ 57a (neu)




§ 57a Gesamtliste der Obstsorten, gemeinsames Sortenverzeichnis


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(1) 1 Das Bundessortenamt führt und veröffentlicht eine Gesamtliste der Obstsorten. 2 In die Gesamtliste der Obstsorten werden folgende Sorten der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Obstarten eingetragen:

1. Sorten, die nach § 30 zugelassen sind,

2. Sorten, die nach dem Sortenschutzgesetz geschützt sind,

3. Sorten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der jeweils geltenden Fassung geschützt sind,

4. Sorten, deren Eintragung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3 erneuert worden ist,

5. Sorten, die bereits vor dem 30. September 2012 im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden sind und für die eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt,

6. Amateursorten, für die eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt,

7. Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind und für die dem Bundessortenamt eine ihm vorgelegte Beschreibung vorliegt.

(2) In die Gesamtliste der Obstsorten werden mindestens die folgenden Angaben eingetragen:

1. Bezeichnung der Sorte und Synonyme,

2. Art, der die Sorte zugehört,

3. soweit zutreffend, die Angabe 'amtliche Beschreibung' oder 'amtlich anerkannte Beschreibung',

4. Tag der Eintragung und Tag der Erneuerung der Eintragung,

5. Ablauf der Geltungsdauer der Eintragung.

(3) 1 Die Geltungsdauer der Eintragung einer nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 eingetragenen Sorte läuft spätestens am Ende des dreißigsten auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres ab. 2 Eine Sorte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird vor Ablauf der Geltungsdauer aus der Gesamtliste gestrichen, wenn für sie keine Sortenzulassung oder kein Sortenschutz mehr besteht, wenn sie nicht mehr unterscheidbar, homogen und beständig ist oder wenn die Sorte aufgrund falscher Angaben des Antragstellers in die Gesamtliste eingetragen worden ist.

(4) 1 Auf schriftlichen Antrag erneuert das Bundessortenamt die Eintragung für eine weitere Geltungsdauer von jeweils höchstens 30 Jahren, sofern im Antrag nachgewiesen wird, dass von der betreffenden Sorte noch Vermehrungsmaterial verfügbar ist. 2 Bei einer Sorte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 setzt eine Erneuerung der Eintragung ferner voraus, dass

1. eine Sortenzulassung oder ein Sortenschutz besteht, oder

2. die Sorte unterscheidbar, homogen und beständig ist sowie dem Bundessortenamt eine amtliche Beschreibung der Sorte vorliegt.

3 Abweichend von Satz 1 kann das Bundessortenamt die Eintragung einer Sorte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 auch ohne schriftlichen Antrag erneuern, wenn dies zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen oder zur Förderung einer nachhaltigen Erzeugung erforderlich ist.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. das Verfahren für die Eintragung von Sorten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 7 einschließlich der Geltungsdauer der Eintragung in die Gesamtliste der Obstsorten zu regeln,

2. von Absatz 2 abweichende Angaben festzulegen, die bei Sorten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 7 in die Gesamtliste der Obstsorten einzutragen sind,

3. die Befugnisse nach den Nummern 1 und 2 auf das Bundessortenamt zu übertragen.

(6) Das Bundessortenamt zeigt der Europäischen Kommission zum Zweck der Erstellung des gemeinsamen Sortenverzeichnisses im Sinne des Artikels 11 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU in der jeweils geltenden Fassung die Eintragung der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Sorten sowie Änderungen der Eintragung an und übermittelt hierbei die Angaben nach Absatz 2.

(heute geltende Fassung) 

§ 59a Übermittlung von Daten


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(1) Die zuständigen Behörden können, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie bei der Durchführung dieses Gesetzes gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten sowie der Europäische Kommission mitteilen.

(2) 1 Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäische Kommission obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft. 2 Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder das Bundessortenamt übertragen. 3 Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 4 Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.



(1) Die zuständigen Behörden können, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie bei der Durchführung dieses Gesetzes gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission mitteilen.

(2) 1 Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft. 2 Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder das Bundessortenamt übertragen. 3 Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 4 Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.

§ 60 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen

a) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1,

b) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, nach § 11 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 2 oder nach § 25, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1,

c) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, oder

d) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1,

Saatgut in den Verkehr bringt,

1a. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 einen Hinweis nicht oder nicht richtig gibt,

2. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

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3. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 4, § 3a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a, § 3b Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 14a, § 14b Abs. 2, § 15a Abs. 2 Satz 1, § 17, § 19 Abs. 3, § 19a oder § 22a Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,



3. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 4, § 3a Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a bis c, § 3b Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 14a, § 14b Abs. 2, § 15a Abs. 2 Satz 1, § 17, § 19 Abs. 3, § 19a oder § 22a Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

3a. entgegen § 3a Abs. 1 Vermehrungsmaterial in den Verkehr bringt,

3b. entgegen § 3b Abs. 1 eine Kopie des Vertrages nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3c. einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, die

a) mit einer Genehmigung nach § 6, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 3, oder nach § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 3,

b) mit einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 3 erteilten Genehmigung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

c) mit einer Anerkennung oder Zulassung von Saatgut oder Vermehrungsmaterial oder

d) mit der Sortenzulassung oder ihrer Verlängerung

verbunden ist,

4. entgegen §§ 8, 12 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 1, § 13 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 3 oder § 50 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder die Aufzeichnungen oder Belege nicht aufbewahrt,

5. entgegen § 12 Abs. 4 Nr. 2 eine Probe nicht zieht oder nicht aufbewahrt,

6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 6 Standardsaatgut in den Verkehr bringt,

7. entgegen § 15 Abs. 1 oder 3 Satz 1 Saatgut oder entgegen § 15a Abs. 1 Vermehrungsmaterial einführt,

8. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Saatgut oder entgegen Satz 2 Vermehrungsmaterial, das einer Sorte zugehört, in den Verkehr bringt, wenn hierbei die Sortenbezeichnung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder unter Verstoß gegen § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 1, 3, 5 oder 6 angegeben ist,

9. entgegen § 21 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 oder 3 Saatgut einführt oder in den Verkehr bringt, das nicht vorschriftsmäßig verpackt oder gekennzeichnet ist,

10. entgegen § 23 Abs. 1 Saatgut oder Vermehrungsmaterial unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung oder entgegen § 23 Abs. 2 Erntegut unter einer Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung, die es als Saatgut verwendbar erscheinen lässt, in den Verkehr bringt,

11. entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

12. entgegen § 59 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 59 Abs. 2 Satz 2 eine Überwachungsmaßnahme nicht duldet, eine mit der Überwachung beauftragte Person nicht unterstützt oder Unterlagen nicht vorlegt oder

13. im Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren, bei der Sortenprüfung oder der Sortenüberwachung falsches Saatgut oder falsches Vermehrungsmaterial zur Untersuchung vorstellt, entnehmen lässt oder einsendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 bis 3a, 3c, 6, 7, 10 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a, 3b, 4, 5, 8, 9, 11 und 12 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Saatgut, Vermehrungsmaterial oder Erntegut, auf das sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 bis 3c, 6 bis 10 oder 13 bezieht, kann eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1. das Bundessortenamt in den Fällen

a) des Absatzes 1 Nr. 2 und 3c Buchstabe d,

b) des Absatzes 1 Nr. 4, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Zuwiderhandlung gegen § 50 Abs. 2 betrifft, und

c) des Absatzes 1 Nr. 12 und 13, soweit die Ordnungswidrigkeit ihm gegenüber begangen worden ist;

2. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in den Fällen

a) des Absatzes 1 Nr. 3c Buchstabe a, soweit die Ordnungswidrigkeit eine mit einer Genehmigung nach § 18 Abs. 2 oder 3 verbundene Auflage betrifft,

b) des Absatzes 1 Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 15a Abs. 2, § 19 Abs. 3 oder in Fällen der Einfuhr nach § 22a Satz 1 betrifft,

c) des Absatzes 1 Nr. 7,

d) des Absatzes 1 Nr. 9, soweit die Ordnungswidrigkeit bei der Einfuhr begangen worden ist, und

e) des Absatzes 1 Nr. 12, soweit die Ordnungswidrigkeit ihr gegenüber begangen worden ist.