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§ 6 - Kriminal-Laufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 14 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
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§ 6 Ausschreibung und Auslese



(1) Für Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung abgesehen werden kann.

(2) Beförderungsdienstposten sollen innerhalb des Behördenbereichs ausgeschrieben werden. Von einer Ausschreibung kann allgemein oder im Einzelfall insbesondere abgesehen werden, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen.

(3) Die Stellenausschreibung soll sowohl die männliche als auch die weibliche Form enthalten. In Bereichen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sollen sie gezielt durch die Stellenausschreibung angesprochen werden.

(4) Die Auslese für Einstellungen und für die Übertragung von Beförderungsdienstposten ist nach den Grundsätzen des § 2 durchzuführen. Die näheren Voraussetzungen für die Einstellung regelt das Bundesministerium des Innern.





 

Frühere Fassungen von § 6 KrimLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.