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Verordnung über die Kapitalausstattung von Rückversicherungsunternehmen (Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung - RückKapV k.a.Abk.)

V. v. 12.10.2005 BGBl. I S. 3018; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 8 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 27.10.2005; FNA: 7631-1-34 Versicherungsaufsichtsrecht
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 121d des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 24 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Für die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne findet § 1 der Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 4 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften G. v. 28. Mai 2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 m.W.v. 2. Juni 2007

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§ 2


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Garantiefonds, auf den Eigenmittel gemäß § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht angerechnet werden, beträgt mindestens 3,4 Millionen Euro.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung und der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung V. v. 16. August 2013 BGBl. I S. 3275 m.W.v. 22. August 2013

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§ 3



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Satz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Unternehmen im Sinne des § 121e des Versicherungsaufsichtsgesetzes haben die sich aus den §§ 1 und 2 ergebenden Anforderungen spätestens bis zum 1. März 2007 zu erfüllen.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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