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§ 4 - Konditormeisterverordnung (KondMstrV)

V. v. 03.10.1980 BGBl. I S. 1907; aufgehoben durch § 11 V. v. 12.10.2006 BGBl. I S. 2278
Geltung ab 01.02.1981 bis 31.12.2006; FNA: 7110-3-69 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsproben sind herzustellen:

1.
eine Ladenanschnittorte,

2.
eine Eisbombe oder Eistorte,

3.
eine Pralinenmischung, bestehend aus mindestens vier Sorten,

4.
vier verschieden modellierte Marzipanfiguren in jeweils drei gleichen Ausfertigungen,

5.
ein Pastetenhaus oder Plundergebäck oder eine Teegebäckmischung, bestehend aus mindestens vier Sorten, oder Oblatenlebkuchen oder Honigkuchen,

6.
Petits fours oder Käsefours.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen worden sind.

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