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§ 26d - Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)

§ 26d Aufgaben



(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundversicherung) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege-Versicherungsgesetzes, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Postbeamtenkrankenkasse zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen (Zusatz- und Ergänzungsversicherungen) anbietet.

(3) Die Postbeamtenkrankenkasse führt gegen Kostenerstattung im Auftrag und nach Weisung der Bundesanstalt die Beihilfebearbeitung nach § 16 durch. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Postbeamtenkrankenkasse sind nicht anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 26d BAPostG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 3 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 813

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26d BAPostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26d BAPostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAPostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 BAPostG Wirtschaftsplan (vom 02.04.2021)
... 4, 4. Postbeamtenkrankenkasse gemäß § 26 Abs. 2 und §§ 26a bis 26k und 5. übrige Aufgaben der Bundesanstalt. Die Einzelheiten ...
§ 26g BAPostG Beiträge in der Grundversicherung (vom 01.01.2016)
... und der Beitragshöhe sind in den Beitragstabellen in Anhang 1 zu den §§ 25 bis 28 der im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 1. April ... gemäß § 26h und die sonstigen Einnahmen gemäß § 26c Abs. 2, § 26d Abs. 2, § 26g Abs. 5, §§ 26i und 26k nach Maßgabe ihrer Zweckbestimmung mit ...
§ 26h BAPostG Ausgleichsfonds (vom 06.06.2015)
... (Beiträge in der Grundversicherung) und mit anderen Einnahmen nach § 26c Abs. 2, § 26d Abs. 2, §§ 26i und 26k nicht gewährleisten lässt. Im Übrigen ...
§ 26k BAPostG Verteilung des Verwaltungsaufwands, Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2016)
... auf die Kostenträger sowie das Nähere zur Kostenerstattung nach § 26d Absatz 3 Satz ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Artikel 2 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836, 3838; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
§ 7 BGVPTErrichtG Übertritt des Personals
... der Unfallkasse Post und Telekom übergetretenen Beschäftigten gelten die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt Post-Gesetzes ...

Postbeamtenkrankenkassen-Verwaltungsaufwandsverordnung (PBeaKK-VerwAufwVO)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 37
§ 1 PBeaKK-VerwAufwVO Verwaltungsaufwand aus der Beihilfebearbeitung
... Verwaltungsaufwand aus der Beihilfebearbeitung nach § 26d Absatz 3 des Bundesanstalt Post-Gesetzes trägt die Bundesanstalt für Post und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BPPersRFG Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
...  § 26b Vorstand, Verwaltungsrat § 26c Satzung § 26d Aufgaben Unterabschnitt 2 Wirtschaftsführung der Postbeamtenkrankenkasse  ... Aufwandsentschädigung nach Absatz 6." 15. § 26d wird wie folgt gefasst: „§ 26d Aufgaben (1) Die ... 15. § 26d wird wie folgt gefasst: „§ 26d Aufgaben (1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach Maßgabe ihrer Satzung ... auf die Kostenträger sowie das Nähere zur Kostenerstattung nach § 26d Absatz 3 Satz 1." 19. Nach ...
Artikel 6 BPPersRFG Folgeänderungen
... 2. In Absatz 5 werden die Wörter „§ 24 Abs. 5 bis 10 und die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt Post-Gesetzes" durch die Wörter „die §§ 26 bis ... 26 bis 28 des Bundesanstalt Post-Gesetzes" durch die Wörter „die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes" ersetzt. (4) Das Gesetz zur Errichtung ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Postsozialversicherungsorganisationsgesetz (PostSVOrgG)
Artikel 2 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2338; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 9 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
§ 5 PostSVOrgG Überleitung des Personals (vom 06.06.2015)
... (5) Für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Unfallkasse gelten die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes entsprechend. (6) Die Regelungen des Artikels 9 ...