Unterabschnitt 1 - Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)

Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Abschnitt 8 Soziale Aufgaben
Unterabschnitt 1 Verwaltung der Postbeamtenkrankenkasse
§ 26a Organe
§ 26b Vorstand, Verwaltungsrat
§ 26c Satzung
§ 26d Aufgaben

Abschnitt 8 Soziale Aufgaben

Unterabschnitt 1 Verwaltung der Postbeamtenkrankenkasse

§ 26a Organe


§ 26a wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Organe der Postbeamtenkrankenkasse sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe werden durch dieses Gesetz und die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse geregelt.

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§ 26b Vorstand, Verwaltungsrat


§ 26b hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. 2Er vertritt die Postbeamtenkrankenkasse nach außen. 3Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, kann in der Satzung bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands die Postbeamtenkrankenkasse vertreten können.

(2) 1Selbstverwaltungsorgan der Postbeamtenkrankenkasse ist der Verwaltungsrat. 2Dieser besteht aus 16 nach näherer Maßgabe der Satzung bestimmten Mitgliedern, von denen acht Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter und acht Mitgliedervertreterinnen oder Mitgliedervertreter sind. 3Die Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter setzen sich aus je drei Beschäftigten der Deutsche Post AG und der Deutsche Telekom AG, einer oder einem Beschäftigten der DB Privat- und Firmenkundenbank AG und einer oder einem Beschäftigten der Bundesanstalt zusammen.

(3) 1Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. 2Mitglieder des Verwaltungsrats und deren ständige Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können andere nach Absatz 4 bestellte Personen bevollmächtigen.

(4) Ordnungsgemäß ausgewählte Verwaltungsratsmitglieder und ihre jeweiligen ständigen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Bundesanstalt bestellt und abberufen.

(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(6) 1Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat eine Aufwandsentschädigung. 2Diese ist Bestandteil des Verwaltungsaufwands im Sinne des § 26k.

(7) Der Verwaltungsrat stellt den Vorstand ein und entlässt diesen.

(8) 1Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage des Vorstands über

1.
die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans,

2.
die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,

3.
die Entlastung des Vorstands,

4.
befristete Einschränkungen von Leistungen an die Mitglieder,

5.
Richtlinien für die Anlage des Vermögens,

6.
Änderungen der Satzung,

7.
die Höhe der Beiträge und die Beitragsstruktur und

8.
die Höhe der Aufwandsentschädigung nach Absatz 6.

2Die Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. 3Der Verwaltungsrat kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um Stellungnahme bitten. 4Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 402 m.W.v. 2. April 2021

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§ 26c Satzung


§ 26c wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge.

(2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen, juristische Personen des Privatrechts zu gründen und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Personalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzten Personals gehen.

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§ 26d Aufgaben


§ 26d hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundversicherung) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege-Versicherungsgesetzes, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Postbeamtenkrankenkasse zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen (Zusatz- und Ergänzungsversicherungen) anbietet.

(3) Die Postbeamtenkrankenkasse führt gegen Kostenerstattung im Auftrag und nach Weisung der Bundesanstalt die Beihilfebearbeitung nach § 16 durch. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Postbeamtenkrankenkasse sind nicht anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost G. v. 28. Mai 2015 BGBl. I S. 813 m.W.v. 1. Januar 2016



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