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§ 8 - Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 884; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5-1 Geschmacksmusterrecht
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§ 8 Angabe der Erzeugnisse, Klassifizierung, Warenliste



(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (Erzeugnisangabe), und die Klassifizierung richten sich nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Einteilung der Klassen und Unterklassen und der Warenliste. Das Deutsche Patent- und Markenamt bestimmt die in das Geschmacksmusterregister einzutragenden und bekannt zu machenden Warenklassen und Unterklassen.

(2) Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der Prüfung nach § 16 des Geschmacksmustergesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthaltene Erzeugnisangabe eine sachgerechte Recherche nach dem mit der Wiedergabe dargestellten Muster nicht zulässt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisangabe einen zusätzlichen Warenbegriff hinzufügen.

(3) Ändert sich die Klasseneinteilung nach der Eintragung des Geschmacksmusters, so wird die Klassifizierung der Erzeugnisse auf Antrag des Rechtsinhabers oder bei der Eintragung der Aufrechterhaltung des Schutzes von Amts wegen angepasst.



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Frühere Fassungen von § 8 GeschmMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
vom 10.12.2012 BGBl. I S. 2630
aktuell vorher 01.11.2008Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
vom 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
aktuellvor 01.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 GeschmMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GeschmMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeschmMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GeschmMV Inhalt der Anmeldung
... Musterabschnitt (§ 7) und 4. die Angabe der Erzeugnisse (§ 8 ). (2) Die Anmeldung kann ferner enthalten: 1. eine ... oder ein Verzeichnis mit den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist (§ 8 ), 4. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer (§ 5 Abs. 6),  ...
§ 13 GeschmMV Eintragung der Anmeldung (vom 01.01.2013)
...  6. der Tag der Eintragung, 7. die Erzeugnisse (§ 8 ) und 8. die Warenklassen (§ 19 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes), bestehend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630
Artikel 2 3. MarkenVuaÄndV Änderung der Geschmacksmusterverordnung
... das Wort „zusätzlich" eingefügt. 3. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die ...

Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung
V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 765
Artikel 1 GeschmMVÄndV Änderung der Geschmacksmusterverordnung
... Anlagen 1 und 2 zu § 8 Absatz 1 Satz 1 der Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt ...

Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
Artikel 2 MarkenVuaÄndV Änderung der Geschmacksmusterverordnung
... Absatz 2 zu wählen." b) Absatz 7 wird aufgehoben. 3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt im ...