§ 15b - Einkommensteuergesetz (EStG)

neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen


§ 15b hat 4 frühere Fassungen und wird in 25 Vorschriften zitiert

(1) 1Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. 3§ 15a ist insoweit nicht anzuwenden.

(2) 1Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. 2Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. 3Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.

(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 Prozent übersteigt.

(3a) Unabhängig von den Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 liegt ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 insbesondere vor, wenn ein Verlust aus Gewerbebetrieb entsteht oder sich erhöht, indem ein Steuerpflichtiger, der nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, auf Grund des Erwerbs von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens sofort abziehbare Betriebsausgaben tätigt, wenn deren Übereignung ohne körperliche Übergabe durch Besitzkonstitut nach § 930 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt.

(4) 1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert festzustellen. 2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszugehen. 3Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres sich verändert hat. 4Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, ist das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell zuständige Finanzamt für den Erlass des Feststellungsbescheids nach Satz 1 zuständig; anderenfalls ist das Betriebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung) zuständig. 5Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, können die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell verbunden werden; in diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 einheitlich durchzuführen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1679 m.W.v. 1. Januar 2017

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Frühere Fassungen von § 15b EStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 4 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
aktuell vorher 24.12.2013Artikel 11 AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
vom 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
aktuell vorher 31.12.2005Artikel 1 Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
vom 22.12.2005 BGBl. I S. 3683
aktuellvor 31.12.2005früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15b EStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15b EStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EStG Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2007)
... die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24. (2) Einkünfte sind 1. bei Land- und Forstwirtschaft, ...
§ 3a EStG Sanierungserträge (vom 23.06.2022)
... Verlust des Unternehmers (Mitunternehmers) des zu sanierenden Unternehmens; 4. den nach § 15b ausgleichsfähigen oder verrechenbaren Verlust derselben Einkunftsquelle des Unternehmers ... 5. den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Jahrs nach § 15b festgestellten verrechenbaren Verlust derselben Einkunftsquelle des Unternehmers ... Verlust oder die negativen Einkünfte a) nach § 15a, b) nach § 15b anderer Einkunftsquellen, c) nach § 15 Absatz 4 anderer Betriebe und ...
§ 6e EStG Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten (vom 18.12.2019)
... Fall des § 4 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. (5) § 15b bleibt ...
§ 13 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (vom 01.01.2022)
...  (7) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend ...
§ 18 EStG (vom 13.12.2006)
... hat. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend ...
§ 20 EStG (vom 01.01.2023)
... wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 vorliegt. (7) § 15b ist sinngemäß anzuwenden. Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b ... 15b ist sinngemäß anzuwenden. Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Abs. 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer ...
§ 21 EStG (vom 01.01.2021)
... in dem der Veräußerer noch Besitzer war. §§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden. (2) Beträgt das Entgelt für ...
§ 22 EStG Arten der sonstigen Einkünfte (vom 01.01.2023)
... soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden. Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund ...
§ 32b EStG Progressionsvorbehalt (vom 01.01.2024)
... Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern 3 und 4. § 2a Abs. 2a und § 15b sind sinngemäß anzuwenden. (1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt ...
§ 49 EStG Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte (vom 01.01.2024)
... (§§ 13, 14); 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17), a) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ...
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... zu berücksichtigen, auf die § 15a Absatz 1 anzuwenden ist. (25) § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) ist nur auf ... das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Fonds, ist § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) anzuwenden, ... wenn die Investition nach dem 10. November 2005 rechtsverbindlich getätigt wurde. § 15b Absatz 3a ist erstmals auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, bei denen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 49 InvStG Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz (vom 29.12.2020)
... ausgeschüttet wurden, mindern den Gewinn aus der Veräußerung. (4) § 15b des Einkommensteuergesetzes ist auf Verluste aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen sowie auf Verluste ...

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 1a KStG Option zur Körperschaftsbesteuerung (vom 28.03.2024)
... des § 21 oder § 22 des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 13 bis 16, 18 und 35 des Einkommensteuergesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 4 nicht anzuwenden. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 11 AIFM-StAnpG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... bleiben in den Fällen des Satzes 1 unberührt." 5. Nach § 15b Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Unabhängig von den ... 3 werden die Wörter „gilt entsprechend" durch die Wörter „und § 15b sind sinngemäß anzuwenden" ersetzt. 7. § 33a Absatz 1 Satz 1 wird ... 23i. e) Dem Absatz 33a wird folgender Satz angefügt: „§ 15b Absatz 3a ist erstmals auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, bei ...

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 2 RÜbStG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes *) (vom 15.12.2018)
... des Unternehmers (Mitunternehmers) des zu sanierenden Unternehmens; 4. den nach § 15b ausgleichsfähigen oder verrechenbaren Verlust derselben Einkunftsquelle des Unternehmers ... 5. den zum Ende des dem Sanierungsjahr vorangegangenen Jahrs nach § 15b festgestellten verrechenbaren Verlust derselben Einkunftsquelle des Unternehmers ... Verlust oder die negativen Einkünfte a) nach § 15a, b) nach § 15b anderer Einkunftsquellen, c) nach § 15 Absatz 4 anderer Betriebe und ...

Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)
G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782, 2007 S. 68
Artikel 1 SEStEG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... „(7) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden." 9. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a ... „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden." 13. § 20 Abs. 1 wird wie folgt ...

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 2 StRAnpG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... nur Verluste zu berücksichtigen, auf die § 15a Absatz 1 anzuwenden ist. (25) § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) ist nur auf ... Besteht das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Fonds, ist § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) anzuwenden, ... anzuwenden, wenn die Investition nach dem 10. November 2005 rechtsverbindlich getätigt wurde. § 15b Absatz 3a ist erstmals auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, bei denen ...

Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3683
Artikel 1 StStundMVBG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... beschränkter Haftung" wird folgende Angabe eingefügt: „§ 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen". 2. § 2b wird ... „(7) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden." 4. Nach § 15a wird folgender § 15b ... und 15b sind entsprechend anzuwenden." 4. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt: „§ 15b Verluste im Zusammenhang mit ... 4. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt: „§ 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (1) Verluste im Zusammenhang mit ... „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden." 6. § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt ... Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8, §§ 15a und 15b sinngemäß anzuwenden." 7. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt ... 7. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden." 8. In § 22 Nr. 1 Satz 1 wird der den ... Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „§ 15b ist sinngemäß anzuwenden." 9. § 52 wird wie folgt ... c) Nach Absatz 33 wird folgender Absatz 33a eingefügt: „(33a) § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) ist nur auf ... das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Fonds, ist § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) anzuwenden, ...

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 4 StVfModG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Wörter „§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung" ersetzt. 9. In § 15b Absatz 4 Satz 4 und 5 werden jeweils die Wörter „§ 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe ...

Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2050
Artikel 1 KStMoG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... im Sinne des § 21 oder § 22 des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 13 bis 16, 18 und 35 des Einkommensteuergesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 4 nicht anzuwenden. ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 1 JStG 2007 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8, §§ 15a und 15b " durch die Angabe „§ 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 und § 15a" ersetzt.  ... b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt: „(2b) § 15b ist sinngemäß anzuwenden. Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Abs. 2 ... § 15b ist sinngemäß anzuwenden. Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Abs. 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen ... 2 Satz 1, § 10g Abs. 1 Satz 1, § 10h Abs. 1 Satz 1, § 13a Abs. 6 Satz 3, § 15b Abs. 3, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2, § 22 Nr. 5 Satz 5, § 32c Abs. 1 Satz ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 6 JStG 2010 Änderung des Investmentsteuergesetzes
... wurden." c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) § 15b des Einkommensteuergesetzes ist auf Verluste aus der Rückgabe, Veräußerung oder ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Ausgleichsrentenverordnung (AusglV)
neugefasst durch B. v. 01.07.1975 BGBl. I S. 1769; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 8 AusglV Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit
... (§§ 13 bis 14 des Einkommensteuergesetzes), aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 des Einkommensteuergesetzes) und aus selbständiger Arbeit (§ 18 des ...

Bundesversorgungsgesetz (BVG)
neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 16b BVG (vom 01.07.2011)
... (§§ 13 bis 14 des Einkommensteuergesetzes), aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 des Einkommensteuergesetzes) oder aus selbständiger Arbeit (§ 18 des ...

Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
§ 8 InvStG Veräußerung von Investmentanteilen; Vermögensminderung (vom 31.07.2014)
... tritt an die Stelle des Steuerabzugs durch die auszahlende Stelle. (7) § 15b des Einkommensteuergesetzes ist auf Verluste aus der Rückgabe, Veräußerung oder ...


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