Änderung § 1 AbwAG vom 01.03.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 12 WRNG am 1. März 2010 und Änderungshistorie des AbwAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 AbwAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 1 AbwAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundsatz


(Text alte Fassung)

Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.

(Text neue Fassung)

Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.

 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed