Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 12 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
|

§ 12 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis



(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrschulerlaubnis erwerben will. Er hat dem Antrag beizufügen:

1.
eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins,

2.
Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer (§ 11 Abs. 1 Nr. 4),

2a.
eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) über die Lehrgangsteilnahme,

3.
eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist,

4.
einen maßstabgerechten Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung,

5.
eine Erklärung, daß die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,

6.
eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.

Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.

(2) Ist der Bewerber eine juristische Person, sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 und für den verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 beizufügen. Ferner ist zu erklären, welche beruflichen Verpflichtungen der verantwortliche Leiter sonst noch zu erfüllen hat. Die zur Vertretung der juristischen Person berechtigten Personen haben die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.

(3) Die Erlaubnisbehörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6 an Ort und Stelle zu prüfen. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 12 FahrlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 418

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 FahrlG Zweigstellen
... übersteigen. (3) Die Vorschriften des § 10 Abs. 2 (Klassen), des § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 (Erklärung über bestehende Fahrschulerlaubnisse, Angaben über ...
§ 17 FahrlG Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs (vom 01.04.2008)
... Leiters des Ausbildungsbetriebs; der Anzeige über die Bestellung sind Unterlagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und eine Erklärung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 beizufügen; § ... Bestellung sind Unterlagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und eine Erklärung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 beizufügen; § 12a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418
Artikel 1 4. FahrlGÄndG
... geforderte Ausbildung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 5." 10. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden das Komma und die Angabe „ein beglaubigter Auszug aus dem ... aus dem Handelsregister oder aus dem Vereinsregister" gestrichen. 11. Nach § 12 werden folgende §§ 12a bis 12c eingefügt: „§ 12a Antrag auf ... 11a" eingefügt. 14. In § 17 Nr. 6 wird nach der Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 2 beizufügen" ein Semikolon und die Angabe „§ 12a Abs. 1 Satz 2 ...