Abschnitt 3 - Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)

neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Abschnitt 3 Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
§ 17a Allgemeine Voraussetzungen
§ 17b Höhe der Zulage
§ 17c Ausschluss der Zulage
§ 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

Abschnitt 3 Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

§ 17a Allgemeine Voraussetzungen


§ 17a hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie

1.
zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und

2.
im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.

Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten V. v. 20. August 2013 BGBl. I S. 3286, 3741 m.W.v. 1. Oktober 2013

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§ 17b Höhe der Zulage


§ 17b hat 1 frühere Fassung

(1) Die Zulage setzt sich zusammen aus

1.
einem Grundbetrag von 2,40 Euro je geleisteter Nachtdienststunde, höchstens jedoch 108 Euro monatlich,

2.
einem Erhöhungsbetrag von 1 Euro für jede zwischen 0 Uhr und 6 Uhr geleistete Stunde sowie

3.
einem monatlichen Zusatzbetrag von 20 Euro für Beamte und Soldaten, die im Kalendermonat mindestens dreimal überwiegend an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zu Diensten herangezogen werden.

Für angefangene Stunden wird die Zulage anteilig gewährt.

(2) Geleistete Nachtdienststunden, die wegen der Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mit dem Grundbetrag abgegolten werden, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen; angefangene Nachtdienststunden werden anteilig übertragen. Der Übertrag ist auf 135 Nachtdienststunden begrenzt. Die übertragenen Nachtdienststunden werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch dann vergütet, wenn in dem entsprechenden Kalendermonat die Voraussetzungen des § 17a nicht vorliegen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten V. v. 20. August 2013 BGBl. I S. 3286, 3741 m.W.v. 1. Oktober 2013

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§ 17c Ausschluss der Zulage


§ 17c hat 3 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die Zulage wird nicht gewährt

1.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes,

2.
soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,

3.
folgenden Besoldungsempfängern:

a)
Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,

b)
Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,

c)
Beamten und Soldaten, die

aa)
Zulagen nach § 22, §§ 23m, 23o oder § 23p erhalten oder

bb)
Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,

d)
Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.

2Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht für Beamte im Sicherungsdienst des Bundeskriminalamtes.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes V. v. 8. Januar 2020 BGBl. I S. 27 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit


§ 17d hat 1 frühere Fassung

(1) Die Zulage wird weitergewährt

1.
Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind

a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

b)
eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,

2.
Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind

a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder

b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten V. v. 20. August 2013 BGBl. I S. 3286, 3741 m.W.v. 1. Oktober 2013



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