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§ 63c - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 63c Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung



(1) 1Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,

1.
für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder

2.
die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet.

2Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. 3Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.

(2) 1Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. 2Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(2a) 1Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. 2Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat.

(3) 1Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt. 2Die Einsatzversorgung umfasst

1.
die Hinterbliebenenversorgung (§§ 42a und 43),

2.
den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 63b),

3.
das Unfallruhegehalt (§ 63d),

4.
die einmalige Entschädigung (§ 63e) und

5.
die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 63f).

3Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(4) Einsatzversorgung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.

(5) Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 und Absatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.

(6) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.





 

Frühere Fassungen von § 63c SVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 13 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 13.12.2011Artikel 1 Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
vom 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
aktuellvor 13.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 63c SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63c SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SVG Persönlicher Geltungsbereich (vom 01.10.2021)
... 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, des § 41 Abs. 2 sowie der §§ 46, 48, 63 bis 63c und 63e bis 63g gilt nicht für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben ...
§ 25 SVG Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung (vom 01.01.2020)
... des Urlaubs anerkannt worden ist. Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, ...
§ 42a SVG Versorgung nach Einsatzunfall der Hinterbliebenen von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Unterabschnitt des Soldatengesetzes leisten (vom 09.08.2019)
... § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls nach § 63c Absatz 2 , den er während dieses Wehrdienstverhältnisses oder während eines unmittelbar ...
§ 44 SVG Bezüge bei Verschollenheit (vom 09.08.2019)
... Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 verschollen gegangen, erhalten Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen nach § 42a ... Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 verschollen gegangen ...
§ 63b SVG Schadensausgleich in besonderen Fällen (vom 09.08.2019)
... die einem Soldaten während einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63c Abs. 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere ... Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Abs. 2 entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für ... als Soldat betroffen ist. (2) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63c Abs. 1 wird der Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen ... Schaden erlitten hat. (5) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63c Abs. 1 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für Schäden, die anderen Angehörigen ...
§ 63d SVG Unfallruhegehalt (vom 09.08.2019)
... Berufssoldaten, der einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Abs. 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 1 ...
§ 63e SVG Einmalige Entschädigung (vom 09.08.2019)
... ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Abs. 2 mit den in § 63a Abs. 1 genannten Folgen, gilt § 63a ...
§ 63f SVG Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (vom 09.08.2019)
... Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Abs. 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der ...
§ 81c SVG Versorgung bei Schädigungen während besonderer Verwendungen nach § 63c (vom 09.08.2019)
... ein Soldat während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 63c eine gesundheitliche Schädigung, die auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse ...
§ 103 SVG Übergangsregelung aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes (vom 09.08.2019)
... die in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November 2002 erlitten worden ist, ist § 63c mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. ist im Fall des § 63b bereits ein ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Einsatzunfallverordnung (EinsatzUV)
V. v. 24.09.2012 BGBl. I S. 2092; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2020 BGBl. I S. 1868
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Einsatzunfallverordnung
V. v. 09.07.2020 BGBl. I S. 1868
 
Zitat in folgenden Normen

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1 EinsatzWVG Begriffsbestimmung (vom 01.09.2009)
... geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben. ...
§ 2 EinsatzWVG Anwendungsbereich (vom 01.09.2009)
... nach § 1 Nr. 5 geltenden Vorschriften anzuwenden. (3) § 63c Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes und § 31a Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten ...
§ 6 EinsatzWVG Wehrdienstverhältnis besonderer Art (vom 05.04.2017)
... zwei Jahren nach Eintritt des Einsatzunfalls zu stellen. Bei einer Erkrankung, die nach § 63c Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes als Einsatzunfall gilt, beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen ...

Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)
neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 4a EZulV Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit (vom 01.10.2013)
... 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. (2) Die Höhe der Zulage ...
§ 17d EZulV Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit (vom 01.10.2013)
... 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. (2) Die Höhe der Zulage ...
§ 19 EZulV Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit (vom 01.10.2013)
... 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des ...

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 94 SGB VII Mehrleistungen (vom 23.07.2009)
... Auslandsverwendung im Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes oder des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes teilnehmen, sowie Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 ...

Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 3 SG Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze (vom 13.12.2011)
... oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder 2. einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat ...

Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung (SVZustAnO)
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4628
§ 1 SVZustAnO Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
... 63b des Soldatenversorgungsgesetzes, 7. die Entscheidung, ob ein Einsatzunfall nach § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegt, und 8. die Entscheidung über die Gewährung einer Ausgleichszahlung ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 76e SGB VI Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung (vom 13.12.2011)
... Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 13 BesStMG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene" ersetzt. 17a. In § 63c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des ...

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 10 BwAttraktStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... die in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November 2002 erlitten worden ist, ist § 63c mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. ist im Fall des § 63b bereits ein ...

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 18 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Fällen Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen § 63c Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, ... § 81c Versorgung bei Schädigungen während besonderer Verwendungen nach § 63c § 81d Versorgung bei Schädigungen während Verschleppungen oder ... „Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung" ersetzt. 29. § 63c Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine ...

Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Artikel 1 EinsatzVVerbG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Satz angefügt: „Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt ... 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls nach § 63c Absatz 2, den er während dieses Wehrdienstverhältnisses oder während eines ... „Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 verschollen gegangen, erhalten Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen nach ... des Soldatengesetzes leistet, während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 verschollen gegangen ist." 10. § 45 Absatz 1 wird wie folgt ... der Anschaffung von Betriebseinrichtungen abgetreten worden ist." 16. § 63c wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ...
Artikel 4 EinsatzVVerbG Änderung des Soldatengesetzes
... 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder 2. einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die ...
Artikel 6 EinsatzVVerbG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Auslandsverwendung (1) Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 2 EZulVuaÄndV Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. (2) Die Höhe der Zulage ... 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. (2) Die Höhe der Zulage ... 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes." 16. § 20 wird ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (SVZustÜV)
V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4625
§ 1 SVZustÜV Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
... des Soldatenversorgungsgesetzes, 8. die Entscheidung, ob ein Einsatzunfall nach § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegt, und 9. die Ausgleichszahlung nach ...