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Änderung § 2 VersRücklG vom 01.01.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 VersRücklG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. VersRücklGÄndG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des VersRücklG

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§ 2 VersRücklG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 2 VersRücklG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3288
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Errichtung


(Text alte Fassung)

Zur Durchführung von § 14a Bundesbesoldungsgesetz wird zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen ein Sondervermögen unter dem Namen 'Versorgungsrücklage des Bundes' errichtet.

(Text neue Fassung)

Zur Durchführung von § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes wird zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen ein Sondervermögen unter dem Namen 'Versorgungsrücklage des Bundes' errichtet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)