(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine
- 1.
- einfache Sicherheitsüberprüfung oder
- 2.
- erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder
- 3.
- erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
durchgeführt.
(2)
1Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Zustimmung der betroffenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen.
2§ 2 Absatz 2 Satz 1 bis 6 gilt entsprechend;
§ 12 Absatz 5 bleibt unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346