(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des §
16 Abs. 2 der
Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Ausbildung auf einem Arbeitsposten des Verwendungsbereichs sowie theoretische Lehrveranstaltungen mit einer Gesamtdauer von in der Regel vier Wochen.
(3) §
9 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.