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§ 48 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)

V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 48 Feststellungsverfahren



(1) Für das Feststellungsverfahren gelten § 10 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 entsprechend.

(2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden. Die Kommissionsmitglieder werden durch den Vorstand der Deutschen Telekom AG berufen; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Satz 7 bis 11 gilt entsprechend.