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§ 24 - Betriebsrentengesetz (BetrAVG)

G. v. 19.12.1974 BGBl. I S. 3610; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Geltung ab 22.12.1974; FNA: 800-22-1 Arbeitsvertragsrecht
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§ 24 Teilnahme Dritter an Sozialpartnermodellen



(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung eines einschlägigen Sozialpartnermodells vereinbaren.

(2) Die Anwendung eines nicht einschlägigen Sozialpartnermodells können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, wenn

1.
ein für das Arbeitsverhältnis einschlägiger Tarifvertrag dies eröffnet oder

2.
die das Sozialpartnermodell tragende Gewerkschaft nach ihrer Satzung für das Arbeitsverhältnis tarifzuständig ist.

(3) Arbeitnehmer, die bei Tarifvertragsparteien beschäftigt sind, die ein Sozialpartnermodell abgeschlossen haben, können mit ihrem Arbeitgeber die Teilnahme an dem Sozialpartnermodell vereinbaren.

(4) 1Die Teilnahme nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung der das Sozialpartnermodell tragenden Tarifvertragsparteien. 2Die Tarifvertragsparteien können Dritte an den Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung und Steuerung des Sozialpartnermodells entstehen, angemessen beteiligen. 3Sie können die Kostenbeteiligung auch über die Beiträge und Leistungen der durchführenden Versorgungseinrichtung erheben lassen; an eine entsprechende Entscheidung ist die durchführende Versorgungseinrichtung bei der Kalkulation der Beiträge und Leistungen gebunden.



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Frühere Fassungen von § 24 BetrAVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.01.2026Artikel 1 Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
vom 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Betriebsrentenstärkungsgesetz
vom 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
aktuellvor 01.01.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 BetrAVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BetrAVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrAVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 1 BetrRSG Änderung des Betriebsrentengesetzes
... der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. § 24 Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer Nichttarifgebundene Arbeitgeber und ...

Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Artikel 1 2. BRSG Änderung des Betriebsrentengesetzes
... festgelegten Wertgrenze abfinden; § 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend." 11. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: „§ 24 Teilnahme Dritter an ... 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend." 11. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: „§ 24 Teilnahme Dritter an Sozialpartnermodellen (1) ... 11. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: „ § 24 Teilnahme Dritter an Sozialpartnermodellen (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer ...