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Änderung § 24 BetrAVG vom 22.01.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24 BetrAVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.01.2026 geltenden Fassung
§ 24 BetrAVG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer


(Text neue Fassung)

§ 24 Teilnahme Dritter an Sozialpartnermodellen


vorherige Änderung

Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbaren.



(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung eines einschlägigen Sozialpartnermodells vereinbaren.

(2) Die Anwendung eines nicht einschlägigen Sozialpartnermodells können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, wenn

1. ein für das Arbeitsverhältnis einschlägiger Tarifvertrag dies eröffnet oder

2. die das Sozialpartnermodell tragende Gewerkschaft nach ihrer Satzung für das Arbeitsverhältnis tarifzuständig ist.

(3) Arbeitnehmer, die bei Tarifvertragsparteien beschäftigt sind, die ein Sozialpartnermodell abgeschlossen haben, können mit ihrem Arbeitgeber die Teilnahme an dem Sozialpartnermodell vereinbaren.

(4) 1 Die Teilnahme nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung der das Sozialpartnermodell tragenden Tarifvertragsparteien. 2 Die Tarifvertragsparteien können Dritte an den Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung und Steuerung des Sozialpartnermodells entstehen, angemessen beteiligen. 3 Sie können die Kostenbeteiligung auch über die Beiträge und Leistungen der durchführenden Versorgungseinrichtung erheben lassen; an eine entsprechende Entscheidung ist die durchführende Versorgungseinrichtung bei der Kalkulation der Beiträge und Leistungen gebunden.


(heute geltende Fassung)