Änderung § 14 MarkenV vom 01.01.2007

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§ 14 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 14 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.11.2006 BGBl. I S. 2660
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Verwendung fremdsprachiger Formblätter


(Text alte Fassung)

Für das Einreichen von Anmeldungen und Anträgen können außer den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern und damit übereinstimmenden Formblättern (§ 9 Abs. 1 Satz 3 der DPMA-Verordnung) auch in deutscher Sprache ausgefüllte fremdsprachige Formblätter verwendet werden, wenn sie international standardisiert sind und nach Form und Inhalt den deutschsprachigen Formblättern entsprechen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann nähere Erläuterungen verlangen, wenn Zweifel an dem Inhalt einzelner Angaben in dem fremdsprachigen Formblatt bestehen. Die Vorschriften über die Zuerkennung eines Anmeldetags bleiben von solchen Nachforderungen unberührt.

(Text neue Fassung)

Für das Einreichen von Anmeldungen und Anträgen können außer den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern und damit übereinstimmenden Formblättern (§ 9 Abs. 1 Satz 3 der DPMA-Verordnung) auch in deutscher Sprache ausgefüllte fremdsprachige Formblätter verwendet werden, wenn sie international standardisiert sind. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann nähere Erläuterungen verlangen, wenn Zweifel an dem Inhalt einzelner Angaben in dem fremdsprachigen Formblatt bestehen. Die Vorschriften über die Zuerkennung eines Anmeldetags bleiben von solchen Nachforderungen unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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