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§ 8 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 8 Bericht über Auflagen



Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 ist bei Bausparkassen festzustellen, ob nur die nach den §§ 1 und 4 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen (BauSparkG) zulässigen Geschäfte betrieben und ob die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze eingehalten wurden. Bei Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken ist darzustellen, ob die gesetzlichen und satzungsmäßigen Beschränkungen eingehalten worden sind und inwieweit vorgeschriebene Kontingente im Berichtszeitraum und am Bilanzstichtag ausgenutzt waren.

 
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