Besatzungsmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind die Schiffsoffiziere (§
4), die sonstigen Angestellten (§
5) und die Schiffsleute (§
6).
Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868