(1) Die Vorschriften über die Seearbeitszeit gelten von dem Zeitpunkt ab, in dem das Schiff zum Antritt oder zur Fortsetzung der Reise seinen Liegeplatz im Hafen oder auf der Reede zu verlassen beginnt.
(2) Die Vorschriften über die Hafenarbeitszeit gelten von dem Zeitpunkt ab, in dem das Schiff im Hafen ordnungsgemäß festgemacht oder auf der Reede geankert hat.
(3) Treffen an einem Tage See- und Hafenarbeitszeit zusammen, so ist bei der Berechnung der täglichen Höchstarbeitszeit die an diesem Tage insgesamt geleistete Arbeit zu berücksichtigen.
(4) Feiertage im Sinne der folgenden Arbeitszeitvorschriften sind innerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes die gesetzlichen Feiertage des Liegeorts, außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes und auf See die Feiertage des Registerhafens.