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§ 83 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 83 Verwaltungsrechtsweg



(1) Gegen die Entscheidung nach § 82 Abs. 1 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung erläßt der Widerspruchsausschuß.

(3) Der Widerspruchsausschuß wird bei der See-Berufsgenossenschaft gebildet und besteht aus einem Bediensteten der See-Berufsgenossenschaft, der die Fähigkeit zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben muß, als Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer ein Arzt und der andere aus der Berufsgruppe des Betroffenen sein muß.

(4) Der Arbeitsschutzbehörde ist im Verfahren vor dem Widerspruchsausschuß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.



 

Zitierungen von § 83 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 143 SeemG Ermächtigung zum Erlaß von weiteren Rechtsverordnungen (vom 08.11.2006)
... in die ärztlichen Zeugnisse, die Zusammensetzung des Widerspruchsausschusses (§ 83 ) und dessen Verfahren sowie die Gebühren und Kosten, ihre Tragung und Erstattung,  ...
§ 149 SeemG Inkrafttreten
... Gesetz tritt am 1. April 1958, die Vorschriften des § 80 Abs. 2, der §§ 81 bis 83 und des § 94 Abs. 2 und 4 sowie die Vorschriften des Sechsten Abschnitts, soweit sie auf ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Seediensttauglichkeit
V. v. 19.08.1970 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
§ 14 SeeDTauglV Untersuchung von Bewerbern um Befähigungszeugnisse
... geprüft worden ist. Wird die Ausstellung der Bescheinigung abgelehnt, so finden § 83 des Seemannsgesetzes und die §§ 10 und 11 dieser Verordnung entsprechende Anwendung.  ...