Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.07.2018 aufgehoben
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§ 1 - Festlandsockel-Bergverordnung (FlsBergV)

V. v. 21.03.1989 BGBl. I S. 554; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 750-15-8 Bergbau
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§ 1 Räumliche und sachliche Anwendung


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Diese Verordnung gilt für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Bereich des Festlandsockels.

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Zitierungen von § 1 FlsBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FlsBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlsBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)
Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
§ 72 OffshoreBergV Übergangsregelung
... Satz 1 erfolgt, bis zum Tag vor dem Tag der geplanten Überprüfung, sind die §§ 1 , 32 und 40 der Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels
V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866
Artikel 5 OffshoreBergRÄndV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die §§ 1 , 32 und 40 der Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt ...


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