§ 1 - Festlandsockel-Bergverordnung (FlsBergV)
1. Abschnitt Anwendungsbereich
§ 1 Räumliche und sachliche Anwendung
Diese Verordnung gilt für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Bereich des Festlandsockels.
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