§ 3 - Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet (BGSVVermG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2313; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 105-10 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 3 Klärung der Eigentumsverhältnisse, Mitwirkungspflichten der Überleitungsanstalt Sozialversicherung


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Überleitungsanstalt Sozialversicherung hat bei den Grundstücken und Gebäuden, bei denen nicht auszuschließen ist, daß sie zum Gesamthandsvermögen oder zum Vermögen des Gesundheitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2 gehören, eine Klärung der Eigentumsverhältnisse herbeizuführen.

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Zitierungen von § 3 Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BGSVVermG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGSVVermG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BGSVVermG Verwaltung und Nutzung
... Grundstück befugt. (5) Werden Grundstücke oder Gebäude, auf die § 3 Anwendung findet, von einem Träger der Sozialversicherung oder einem Verband der ...


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