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Zweiter Abschnitt - Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet (BGSVVermG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2313; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 105-10 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Zweiter Abschnitt Unbewegliches Vermögen

§ 2 Eigentumsaufteilung



(1) Grundstücke und Gebäude aus dem Gesamthandsvermögen sind durch Bescheid auf den Träger der Sozialversicherung oder den Verband der Sozialversicherungsträger zu übertragen, der die Eigentumsübertragung beantragt hat und der sie für die Erfüllung seiner gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben benötigt. In dem Bescheid soll der Erwerbspreis (§ 6) festgelegt werden. Der Eigentumsübergang ist hierdurch nicht bedingt.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist von den Trägern oder Verbänden bis zum 31. Januar 1992 bei der Überleitungsanstalt Sozialversicherung zu stellen. Ergibt sich nach Ablauf der Frist, daß ein Grundstück oder Gebäude zum Gesamthandsvermögen gehört, sind die Gesamthänder hiervon zu unterrichten. Der Antrag nach Absatz 1 ist in diesem Fall drei Monate nach Zugang der Unterrichtung bei der Überleitungsanstalt Sozialversicherung zu stellen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(3) Ist der Antrag von mehreren Stellen hinsichtlich desselben Grundstücks oder Gebäudes gestellt worden, ist das Grundstück oder Gebäude auf denjenigen Antragsteller zu übertragen, der unter Abwägung aller Umstände das Grundstück oder Gebäude dringender benötigt als die anderen Antragsteller.

(4) Grundstücke oder Gebäude des Gesamthandsvermögens oder des Gesundheitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2, die von der Überleitungsanstalt Sozialversicherung bis zum 31. Dezember 1991 einem anderen vertraglich überlassen worden sind, können diesem durch Bescheid übertragen werden. § 313 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Eintragung in das Grundbuch der Eintritt der Bestandskraft des Bescheides nach Satz 1 tritt. § 24 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147) findet keine Anwendung, soweit eine Übertragung auf Gemeinden, Kreise oder gemeinnützige und freie Einrichtungen und Organisationen erfolgt.

(5) Grundstücke oder Gebäude, die nicht in Anwendung von Absatz 1 oder Absatz 4 zu übertragen sind, werden von Amts wegen durch Bescheid unentgeltlich auf das Land übertragen, in dessen Gebiet sich das Grundstück oder Gebäude ganz oder überwiegend befindet.

(6) Für die nach den vorstehenden Absätzen zu treffenden Entscheidungen ist das Vermögenszuordnungsgesetz vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 784) entsprechend anzuwenden, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist. Zuständig ist der Geschäftsführer der Überleitungsanstalt Sozialversicherung oder eine von ihm zu ermächtigende Person. An die Stelle des Verwaltungsverfahrensgesetzes tritt das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Eine Abschrift der getroffenen Entscheidung ist dem Präsidenten der Oberfinanzdirektion zuzuleiten, in dessen Geschäftsbereich das betroffene Grundstück oder Gebäude sich ganz oder überwiegend befindet. Unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 1 Vermögenszuordnungsgesetz ist die Entscheidung nach den vorstehenden Absätzen im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. Sie gilt vier Jahre nach ihrer Bekanntmachung als bekanntgegeben.

(7) Für Streitigkeiten nach den vorstehenden Absätzen ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Das Landessozialgericht Berlin entscheidet im ersten Rechtszug. Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend.


§ 3 Klärung der Eigentumsverhältnisse, Mitwirkungspflichten der Überleitungsanstalt Sozialversicherung



Die Überleitungsanstalt Sozialversicherung hat bei den Grundstücken und Gebäuden, bei denen nicht auszuschließen ist, daß sie zum Gesamthandsvermögen oder zum Vermögen des Gesundheitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2 gehören, eine Klärung der Eigentumsverhältnisse herbeizuführen.


§ 4 Rechte früherer Eigentümer



Grundstücke und Gebäude, die nach Maßgabe von § 2 übertragen werden, unterliegen der Rückübertragung nach Maßgabe des Vermögensgesetzes, wenn sie Gegenstand von Maßnahmen im Sinne des § 1 Vermögensgesetz waren. Das Investitionsvorranggesetz ist anzuwenden.


§ 5 Verwaltung und Nutzung



(1) Die Antragsteller nach § 2 Abs. 2 haben die beantragten Grundstücke und Gebäude vom Zeitpunkt der Antragstellung an zu verwalten und die Erhaltungs- und Bewirtschaftungskosten seit diesem Zeitpunkt zu übernehmen. Sie erhalten die Nutzungen, die ab demselben Zeitpunkt aus den in Satz 1 bezeichneten Grundstücken und Gebäuden gezogen werden. Wird der Antrag bestandskräftig abgelehnt, geht die Verwaltung ab diesem Zeitpunkt auf das Land über, in dessen Gebiet sich das Grundstück oder Gebäude ganz oder überwiegend befindet. Ist bei mehreren Antragstellern ein Antragsteller der Nutzer, so geht die Verwaltung auf diesen über; anderenfalls hat die Überleitungsanstalt Sozialversicherung die Verwaltung sicherzustellen.

(2) Bis zum Erlaß des Bescheides nach § 2 Abs. 4 hat die Überleitungsanstalt Sozialversicherung die Verwaltung der Grundstücke und Gebäude, bezüglich derer sie die in § 2 Abs. 4 genannten Verpflichtungen eingegangen ist, sicherzustellen.

(3) Grundstücke oder Gebäude, für die kein Antrag nach § 2 Abs. 1 gestellt worden ist und auf die nicht § 2 Abs. 4 Anwendung findet, hat das Land, in dessen Gebiet sich das Grundstück oder Gebäude ganz oder überwiegend befindet, ab dem 1. Januar 1992 zu verwalten und die Erhaltungs- und Bewirtschaftungskosten seit diesem Zeitpunkt zu übernehmen. Das Land erhält die Nutzungen, die ab demselben Zeitpunkt aus den in Satz 1 bezeichneten Grundstücken und Gebäuden gezogen werden. Die Überleitungsanstalt Sozialversicherung hat jedem Land die ihr vorliegenden Angaben über diese Gebäude und Grundstücke zu übermitteln.

(4) Die Befugnis zur Verwaltung nach Absatz 3 Satz 1 schließt auch die Befugnis mit ein, an dem Grundstück oder Gebäude Grundpfandrechte und andere beschränkt dingliche Rechte zu bestellen. Der Geschäftsführer der Überleitungsanstalt Sozialversicherung oder eine von ihm zu ermächtigende Person erteilt dem Land auf Antrag einen Bescheid über die Befugnis zur Verwaltung, der die nach § 28 der Grundbuchordnung erforderlichen Angaben enthalten muß. Das in diesem Bescheid bezeichnete Land ist zur Verfügung über das Grundstück befugt.

(5) Werden Grundstücke oder Gebäude, auf die § 3 Anwendung findet, von einem Träger der Sozialversicherung oder einem Verband der Sozialversicherungsträger genutzt, kann der Geschäftsführer der Überleitungsanstalt Sozialversicherung oder eine von ihm zu ermächtigende Person diesem das Grundstück oder Gebäude zur weiteren Nutzung zuweisen.

(6) Wird ein Grundstück oder Gebäude auf einen Träger der Sozialversicherung oder einen Verband der Sozialversicherungsträger übertragen, so finden die §§ 994 bis 996 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Verhältnis zu einem anderen Träger der Sozialversicherung oder Verband der Sozialversicherungsträger keine Anwendung.


§ 6 Erwerbspreis



Die Sozialversicherungsträger oder ihre Verbände haben den Verkehrswert des erworbenen Grundstücks oder Gebäudes, wie er, bezogen auf den 1. Januar 1991, ermittelt wird, unter Abzug der Grundpfandrechte auf ein Sonderkonto bei der Überleitungsanstalt Sozialversicherung als Erwerbspreis zu zahlen. Soweit der Eigentumsübergang ein Grundstück oder Gebäude aus dem Gesundheitswesen Wismut nach § 1 Abs. 2 betrifft, ist der Erwerbspreis auf ein weiteres, von der Überleitungsanstalt Sozialversicherung einzurichtendes Sonderkonto zu zahlen. Die Auslagen für die Ermittlung des Verkehrswertes hat der Erwerber zu tragen.