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§ 18b - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.03.2018 BGBl. I S. 342
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
65 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 553 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
65 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 553 Vorschriften zitiert
§ 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen
Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn
- 1.
- er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,
- 2.
- er einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat,
- 3.
- er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und
- 4.
- die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union G. v. 1. Juni 2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386 m.W.v. 1. August 2012
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Frühere Fassungen von § 18b AufenthG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.08.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.2012 BGBl. I S. 1224 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18b AufenthG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18b AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17a AufenthG Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (vom 01.08.2015)
§ 72 AufenthG Beteiligungserfordernisse (vom 01.08.2017)
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/4752/a176957.htm