§ 29 Familiennachzug zu Ausländern
(1) 1Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
- 1.
- der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU, Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzen oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhalten und
- 2.
- ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.
2Satz 1 Nummer 2,
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 mit Ausnahme des Bestehens ausreichenden Krankenversicherungsschutzes sowie
§ 27 Absatz 3 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn
- 1.
- der Familiennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU erfolgen soll,
- 2.
- der Inhaber der Blauen Karte EU unmittelbar vor der Erteilung der Blauen Karte EU im Besitz einer Blauen Karte EU war, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat, und
- 3.
- die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand.
- 1.
- der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und
- 2.
- die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
3Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch durch die rechtzeitige Antragstellung des Ausländers gewahrt.
(4)
1Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von
§ 5 Abs. 1 und
§ 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach
§ 24 Abs. 1 gewährt wurde und
- 1.
- die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und
- 2.
- der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist.
2Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangehörige eines Ausländers, dem vorübergehender Schutz nach
§ 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet sich nach
§ 36.
3Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen Familienangehörigen findet
§ 24 Anwendung.
(5) Bei dem Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den
§§ 18a,
18b,
18c Absatz 3, den
§§ 18d,
18f,
19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, nach
§ 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder
§ 21 ist, wird von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen.
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interne Verweise§ 30 AufenthG Ehegattennachzug (vom 18.11.2023) ... besitzt. (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. (4) Ist ...
§ 33 AufenthG Geburt eines Kindes im Bundesgebiet (vom 02.12.2013) ... Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine ...
§ 34 AufenthG Aufenthaltsrecht der Kinder (vom 02.12.2013) ... Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine ...
§ 36a AufenthG Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (vom 01.08.2018) ... personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält; § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht für den genannten ... 4 sowie § 32 Absatz 3 gelten entsprechend. (5) § 27 Absatz 3 Satz 2 und § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 finden keine ...
§ 44 AufenthG Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (vom 18.11.2023) ... 18a bis 18d, 18g, 19c und 21), b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29 , 30, 32, 36, 36a), c) aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a ...
§ 55 AufenthG Bleibeinteresse (vom 21.08.2019) ... Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt. (2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere ...
§ 104 AufenthG Übergangsregelungen (vom 27.02.2024) ... 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen. (12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Familiennachzugsneuregelungsgesetz
G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1147
Artikel 1 FamNachzNG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält; § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht für den genannten ... 4 sowie § 32 Absatz 3 gelten entsprechend. (5) § 27 Absatz 3 Satz 2 und § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 finden keine Anwendung." 7. In § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird ...
Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
G. v. 23.06.2011 BGBl. I S. 1266
Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 390
Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 BleiRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... durch die Wörter „Ausweisungsinteresse besteht" ersetzt. 16. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ... nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter ... nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt. (2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt ... oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen." 48. In ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 1 EUAufhAsylRUG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort mündlich" gestrichen. 21. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort ... Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine ... nach § 26 Abs. 3 besitzt, ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein sorgeberechtigter Elternteil im ... (§§ 18, 21), b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29 , 30, 32, 36), c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1106
Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 50 2. BRBG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... geändert: 1. In § 27 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 28 bis 31 sowie 51 Abs. 2" durch die Wörter „die §§ 28 bis 31, 51 Absatz 2 ... 28 bis 31 sowie 51 Abs. 2" durch die Wörter „die §§ 28 bis 31, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2" ersetzt. 2. § 104 Absatz 4 wird ...
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